Rz. 445
Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden, da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wurde im Schrifttum teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung gesehen. Nach § 2 Abs. 1NachwG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachwG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung (seit 1.1.2025: § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 NachwG n. F.) bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch das Enddatum des Arbeitsverhältnisses oder dessen vorhersehbare Dauer gehört, innerhalb bestimmter Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus wurde zum Teil gefolgert, dass der Ausschluss der elektronischen Form erst recht für die gegenüber dem Nachweisgesetz bedeutsamere Vereinbarung der Befristung zu gelten habe. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann jedenfalls ab dem 1.1.2025 nicht mehr angenommen werden, da § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG n. F. nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in Textform (§ 126b BGB) abgefasst und dem Arbeitnehmer elektronisch übermittelt werden kann, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Textform nach § 126b BGB erfordert weder eine Unterschrift wie die Schriftform (§ 126 BGB) noch eine qualifiziert elektronische Signatur wie die elektronische Form (§ 126a BGB), sondern lediglich eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Wenn nunmehr eine solche Erklärung zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen genügt, ist die demgegenüber strengere elektronische Form nicht ausgeschlossen. Im Übrigen besteht auch nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Rechtslage kein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 NachwG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung, weil die dort angeordnete Schriftform nicht nur für den Nachweis der Befristung, sondern aller in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung genannten wesentlichen Vertragsbedingungen galt. Bislang wurde diese Frage allerdings höchstrichterlich nicht geklärt.
Rz. 445a
Zur Wahrung der elektronischen Form nach § 126a BGB muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die den Vorgaben der unionsrechtlichen Bestimmungen der eIDAS-VO entspricht, versehen.
Eine einfache E-Mail reicht dazu nicht aus. Auch die Textform genügt zur Wahrung der Schriftform nicht, ebensowenig eine eingescannte Unterschrift. Eine Ausnahme gilt insoweit lediglich nach § 41 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung für eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters; für eine solche Vereinbarung genügt Textform.
Rz. 446
Auch die Textform gem. § 126b BGB genügt zur Wahrung der Schriftform nicht. Eine einfache E-Mail reicht also nicht aus, ebenso wenig eine lediglich eingescannte Unterschrift. Den gesetzlichen Anforderungen ist auch dann nicht genügt, wenn eine elektronische Signatur unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung erstellt wurde.
Zur Einhaltung der elektronischen Form nach § 126a BGB ist bei einer Befristungsabrede erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gleichlautendes elektronisches Dokument in der vorgeschriebenen Weise signieren. Es dürfte auch genügen, dass das jeweils für die andere Vertragspartei bestimmte Exemplar in der erforderlichen Weise signiert wird; dem Schriftformgebot in § 14 Abs. 4 TzBfG dürfte auch dann entsprochen sein, wenn eine Vertragspartei die Befristungsabrede in elektronischer Form nach § 126a BGB signiert und die andere Partei ein gleichlautendes Dokument schriftlich gemäß § 126 Abs. 1 BGB unterzeichnet; das jeweils für die andere Partei bestimmte Exemplar muss dieser zugehen.