Rz. 1

§ 17 TzBfG regelt die Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage.

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat mit Wirkung ab dem 1.1.2001 die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 BeschFG ersetzt. § 17 Satz 1 und 2 TzBfG entsprechen ihrem Wortlaut nach der früheren Regelung. § 17 Satz 3 TzBfG stellt hingegen eine Neuregelung dar.

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