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Ein Arbeitsvertrag kann auch für den Fall der Niederlage bei einer Konkurrentenklage auflösend bedingt werden (BAG, Urteil v. 16.3.2005, 7 AZR 289/04). Eine auflösende Bedingung kann auch für den Fall des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt sein (BAG, Urteil v. 15.5.2019, 7 AZR 285/17), jedenfalls wenn sie auf der Annahme beruht, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des Beamtenverhältnisses führt zwar nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses jedoch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Die an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern (BAG Urteil v. 20.3.2019, 7 AZR 98/17, Rn. 45). Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Interesse beider Vertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits- oder des Beamtenverhältnisses entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. Will der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 428/17).
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen unter eine nach zulässige auflösende Bedingung zu stellen. Dies folgt aus § 175 SGB IX, der einen erweiterten Beendigungsschutz nur für bestimmte auflösende Bedingungen vorschreibt. Knüpft die auflösende Bedingung an andere Umstände an, so schreibt das Schwerbehindertenrecht keinen besonderen Schutz vor (BAG, Urteil v. 15.5.2019, 7 AZR 285/17).
Eine Zusatzvereinbarung, die vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis anlässlich einer Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft ruhend fortbesteht und im Falle einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft nicht wieder auflebt, sondern nur zum Zweck der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung weiter aufrechterhalten wird und mit Ausscheiden aus der Geschäftsführerbestellung gleichzeitig endet, stellt eine zulässige auflösende Bedingung dar (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 428/17).
Der Wunsch, das der Organstellung eines Geschäftsführers zugrundeliegende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu können, wenn der Arbeitnehmer als Geschäftsführer abberufen wird, rechtfertigt eine an die Abberufung anknüpfende auflösende Bedingung aber nicht, da er den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 TzBfG genannten Sachgründen nicht gleichwertig ist.