Rz. 1

Die Vorschrift normiert hinsichtlich der im TzBfG enthaltenen Regelungen des Befristungsrechts ein grundsätzliches Abweichungsverbot zuungunsten des Arbeitnehmers. Dies gilt für alle Arten von arbeitsrechtlichen Gestaltungsmitteln, d. h. sowohl für Abweichungen durch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, einzelvertragliche Vereinbarungen und auch für Abweichungen durch betriebliche Übung. Das TzBfG stellt diesbezüglich also grundsätzlich ein einseitig zwingendes Gesetz dar.[1]

[1] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 22 TzBfG, Rz. 2 m. w. N.

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