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Für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.[1]
Danach muss nur die Befristung als solche schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Befristungsgrund der Weiterbildung. Insoweit enthält das ÄArbVtrG – anders als das WissZeitVG – kein Zitiergebot. § 2 Abs. 4 WissZeitVG gilt nicht entsprechend.[2]
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