Edith Gräfl, Manfred Arnold
3.6.3.1 Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift
Rz. 116a
Bis zum 31.12.2024 bedurfte auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, da § 14 Abs. 4 TzBfG die elektronische Form nicht ausschließt. Die Textform ist hingegen bis zum 31.12.2024 auch für auf das gesetzliche Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenvereinbarungen ausgeschlossen.
Dies wurde durch Art. 63 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert. Nach dem neu in § 41 SGB VI eingefügten Absatz 2 findet das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auf Altersgrenzenvereinbarungen, die auf das gesetzliche Regelrentenalter bezogen sind, keine Anwendung mehr, vielmehr kann eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze auch in Textform getroffen werden. Für auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzenvereinbarungen sieht der Gesetzgeber es nicht (mehr) für geboten an, diese dem strengen Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu unterwerfen, da solche Altersgrenzenregelungen weit verbreitet und häufig in einschlägigen Tarifverträgen enthalten sind. Unterfällt das Arbeitsverhältnis insgesamt einem derartigen einschlägigen Tarifvertrag, findet das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ohnehin keine Anwendung. Außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den Arbeitnehmern regelmäßig die Erwartungshaltung besteht, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet und sie in der Regel durch Rentenleistungen abgesichert sind, sodass der mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Warn- und Beweisfunktion weniger Bedeutung zukommt. Deshalb ermöglicht die Neuregelung, auf das gesetzliche Regelrentenalter bezogene Altersgrenzenvereinbarungen künftig in Textform abzuschließen.
Da es für die Wirksamkeit einer Befristung und damit auch einer Altersgrenzenvereinbarung auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehende Rechtslage ankommt und das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zu § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. keine Übergangsregelung enthält, ist § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. nur auf Altersgrenzenvereinbarungen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Vorschrift, d. h. ab dem 1.1.2025, getroffen werden. Vor diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit hingegen der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG.
Die Ausnahmevorschrift in § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. gilt nur für auf das Regelrentenalter nach §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI bezogene Altersgrenzenvereinbarungen, nicht hingegen für Vereinbarungen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen, z. B. zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder bezogen werden kann; derartige Abreden unterliegen auch nach dem Inkrafttreten von § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. am 1.1.2025 dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.
3.6.3.2 Anforderungen an die Textform
Rz. 116b
Zur Wahrung der Textform bedarf es – anders als bei der Schriftform nicht der eigenhändigen Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Arbeitsvertragsparteien und – anders als bei der elektronischen Form – auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur; es genügt vielmehr die Abgabe einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB jedes Medium, das es dem Empfänger der Erklärung ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dies stellt sicher, dass sich die Parteien jederzeit zuverlässig über den Inhalt der Vereinbarung informieren können. Dauerhafte Datenträger in diesem Sinne sind u. a. Papier, E-Mails oder ein Computerfax.
Da eine Altersgrenzenvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine vertragliche Abrede darstellt, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darauf gerichtete Erklärungen, die den Anforderungen der Textform genügen, abgeben. Erforderlich ist also z. B. die Abgabe entsprechender Erklärungen per E-Mail durch beide Arbeitsvertragsparteien. Eine einseitige, den Vorg...