Rz. 48

Ähnliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten im selben Tätigkeitsbereich, bei denen es aufgrund der Arbeitsinhalte und Arbeitsbedingungen sowie der erforderlichen Qualifikationen möglich ist, die mit ihnen befassten Arbeitnehmer nach kurzer Einarbeitungszeit (einige Tage, regelmäßig nicht mehr als 2 Wochen) gegeneinander auszutauschen.[1] Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht entscheidend an[2], denn für die Vergleichbarkeit ist auf die Tätigkeit, nicht auf die Vergütung abzustellen. Die Eingruppierung in dieselbe Vergütungsgruppe ist nur ein Indiz für die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.[3]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 59; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 26; modifizierend Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012; § 3 TzBfG, Rz. 13, der jederzeitige Austauschbarkeit für erforderlich hält.
[2] A. A. Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 3 TzBfG, Rz. 19.
[3] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3 TzBfG, Rz. 35, 36; Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 14; ähnlich Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 27.

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