Rz. 64

Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend aus betrieblichen Gründen vermindert wird und auch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entsprechend gekürzt wird. Die Regelungen der §§ 95 ff. SGB III können zur Bestimmung herangezogen werden. Maßgeblich ist, dass die Arbeitszeitverkürzung zur Überbrückung einer "konjunkturellen Delle" erfolgt. Kurzarbeit liegt nicht zwingend vor, wenn durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine Verkürzung der Arbeitszeit – auch für eine bestimmte Zeit – vereinbart wird, gleich ob mit oder ohne (vollständigen) Lohnausgleich. Im Zweifelsfall kann davon ausgegangen werden, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen, die Arbeitsvertrags- oder Betriebsparteien auch Kurzarbeit im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne nach dem § 95 ff. SGB III vereinbaren wollen.

 

Rz. 65

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer in aller Regel Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, das jedoch keine Leistung des Arbeitgebers ist und daher den Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum und im Ergebnis das Urlaubsentgelt mindert. Diese nachteiligen Folgen einer Kurzarbeit i. S. v. § 95 ff. SGB III will § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ausschließen. Die Regelung gilt nur für den Fall, dass Kurzarbeit in den Referenzzeitraum fällt, nicht aber, wenn im Urlaubszeitraum Kurzarbeit angeordnet wird.

 

Rz. 66

Über die Berechnungsweise für den Fall der Anordnung von Kurzarbeit im Referenzzeitraum besteht keine Einigkeit. Nach zutreffender Auffassung sind die Ausfalltage mit dem Eurobetrag in die Berechnung einzubeziehen, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung der Arbeit regelmäßig verdient hätte, wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre. Diese Lösung ist praktikabel und lässt sich sowohl auf den Fall einer Kurzarbeit "Null" als auch auf den Fall einer täglichen reduzierten Arbeitsdauer anwenden.[1] Nach abzulehnender Auffassung werden die infolge von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage dadurch nicht berücksichtigt, dass sie bei der Zahl der Arbeitstage, durch die das im Referenzzeitraum verdiente Entgelt dividiert wird, abgezogen werden (zur Kurzarbeit während des Urlaubszeitraums s. Rz. 76).

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 11 BUrlG, Rz. 24.

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