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Auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 SGB IV haben einen Urlaubsanspruch. Die Dauer der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderlichen Befreiung von der Arbeitspflicht bemisst sich auch für solche Arbeitnehmer nach der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage.

 

Beispiel

Eine in einem Privathaushalt tätige Haushaltshilfe, die an 2 Tagen pro Woche jeweils 2,5 Stunden arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 8 Tagen (24 Mindesturlaubstage : 6 Werktage × 2 Arbeitstage = 8 Arbeitstage Urlaub).

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