Rz. 10
HI1996267 Allgemeines
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Für die Begriffsbestimmung gilt die gesetzliche Definition des Heimarbeitsgesetzes (HAG).
Rz. 11
HI1996268 Heimarbeiter
Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5 HAG) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Beschäftigten als Heimarbeiter ist nicht die Bezeichnung und das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte, sondern der faktische Inhalt des Rechtsverhältnisses und die praktische Durchführung.
Rz. 12
HI1996269 Hausgewerbetreibender
Gem. § 2 Abs. 2 HAG ist als Hausgewerbetreibender anzusehen, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbebetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbebetreibenden überlässt.
Der Unterschied zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden besteht nur darin, dass die Hausgewerbetreibenden 1 oder 2 fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigen, jedoch im Wesentlichen selbst mitarbeiten.
Rz. 13
HI1996270 Gleichgestellte Personen
Heimarbeitern oder Heimgewerbetreibenden können nach § 1 Abs. 2 HAG, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden
- Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5 HAG) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3 HAG) ist;
- Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 HAG) oder Heimarbeitern (§ 2 Abs. 1 HAG) arbeiten;
- andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen;
- Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3 HAG).
Rz. 14
HI1996271 Vergleichbare Regelungen/praktische Bedeutung
Der Gesetzgeber sieht die Heimarbeiter und diesen Gleichgestellte im Sinne des HAG grundsätzlich als arbeitnehmerähnliche Personen an. Vergleichbare Regelungen gibt es z. B. auch für die Elternzeit, § 20 Abs. 2 BEEG, im Urlaubsrecht, § 2 Satz 2 BUrlG, und bei der Zuständigkeitsregelung für die Arbeitsgerichte, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dementsprechend bezieht der Gesetzgeber die Heimarbeiter und diesen Gleichgestellte in einigen Fällen in für Arbeitnehmer geltende Schutznormen ausdrücklich mit ein; so ist ihr Urlaubsanspruch z. B. in § 12 BUrlG geregelt; § 10 EFZG regelt die wirtschaftliche Sicherung der in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellter im Krankheitsfall.
Rz. 15
Da der Auftragnehmer selbst den Zeitpunkt und die jeweilige Dauer der Arbeitsverrichtung bestimmt, ist die Notwendigkeit der Einräumung des Anspruchs auf Pflegezeit zweifelhaft; die praktische Bedeutung für diesen Personenkreis ist gering.