Im TVöD erfolgt die Herausnahme der AT-Beschäftigten nicht wie in anderen Tarifgebieten typisch nach Tätigkeit oder Stellung im Betrieb oberhalb der höchsten Ebene des Tarifvertrags. Abgestellt wird allein auf das Entgelt, das über die Entgeltgruppe 15 hinausgehen muss. Überzeichnet bedeutet dies, dass ein Beschäftigter, der eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 13 ausübt, als AT-Beschäftigter aus dem Geltungsbereich des TVöD ausscheidet, wenn das Entgelt über die Entgeltgruppe 15 hinausgeht. Dies wird allerdings aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Arbeitgeberseite zu beachten hat, auf den ersten Blick ein eher akademisches Beispiel sein.

Das Beispiel macht jedoch folgende Problematik deutlich:

Die Tarifvertragsparteien sind in der Ausgestaltung ihres Geltungsbereichs nicht völlig frei. Bei der tariflichen Normsetzung müssen sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Der Verzicht auf eine Regelung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind, die die Herausnahme aus dem persönlichen Geltungsbereich rechtfertigen.[1]

Regeln die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich über die Tätigkeit, kann zur Begründung unschwer auf die besondere Stellung und Bedeutung der Tätigkeit verwiesen werden. Eine Einflussmöglichkeit haben die Arbeitsvertragsparteien hier bei dem Zuschnitt der Tätigkeit, nicht jedoch bei der anschließenden Frage, ob nach der ausgeübten Tätigkeit der Angestellte aus dem Geltungsbereich des TVöD fällt und damit AT-Angestellter ist.

Regeln wie hier die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich über die Vergütung, können die Arbeitsvertragsparteien auch bei beidseitiger Tarifbindung über die Höhe der Vergütung bestimmen, ob das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des TVöD fällt. Als Sachgrund für die Herausnahme aus dem Geltungsbereich scheidet daher die Tätigkeit aus. Es verbleibt als sachliche Begründung die geringere Schutzbedürftigkeit bei höherer Vergütung. Wenn dem so ist, erscheint fraglich, ob die Vergütung insgesamt geringer sein kann als bei Anwendung des TVöD und der ergänzenden tariflichen Regelungen.

Zur Vorgängerregelung in dem bis zum 30.9.2005 (im Bereich des TVöD) bzw. bis zum 31.10.2006 (im Bereich des TV-L) maßgebenden früheren Tarifrechts,§ 3 Buchst. h BAT haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollerklärung die über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung als monatliche Vergütung definiert, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrags nach § 26 BAT in der Vergütungsgruppe I zustehen würde. Dazu musste nach den individuellen Merkmalen des Angestellten die Vergütung bestimmt werden, die diesem nach seinem Lebensalter, seinem Familienstand und der Zahl der für die Bemessung des Ortszuschlags zu berücksichtigenden Kinder zusteht.[2]

Eine vergleichbare Protokollerklärung fehlt zu § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Dies spricht dafür, dass nunmehr auf das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe in der höchsten Stufe abzustellen ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte (TVöD) wird zum 1.10.2024 eingestellt. In der höchsten Stufe beträgt das zustehende Entgelt nach Anlage A TVöD/VKA ab 1.3.2024 7.144,27 EUR. Ist die vereinbarte Vergütung höher, gilt der Angestellte als AT-Beschäftigter.

Eine Vorgabe dazu, um wie viel höher die vereinbarte Vergütung sein muss, enthält der Tarifvertrag nicht.

 
Wichtig

Eine Erhöhung des tariflichen Entgelts ohne Erhöhung der vereinbarten Vergütung kann dazu führen, dass der Beschäftigte wieder zum Tarifangestellten wird.

Abzustellen ist auf das dem Beschäftigten zustehende regelmäßige monatliche Entgelt. Bei Vereinbarung einer Jahresvergütung hat eine Umrechnung auf den Monat zu erfolgen.

Nach dem tariflichen Wortlaut ist wie bei der Vorgängerregelung nur auf das Entgelt nach der Entgelttabelle abzustellen. Sonstige tarifliche Leistungen wie Jahressonderzuwendung oder Zuschläge sind nach Wortlaut und Systematik bei der Gegenüberstellung von Entgelt nach Entgeltgruppe und vereinbarter Vergütung nicht zu berücksichtigen. Nach einer Niederschrifterklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b werden bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts auch Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Der zum 1.10.2024 eingestellte AT-Beschäftigte erhält eine Jahresvergütung von 87.000,00 EUR (7.250,00 EUR monatlich) ohne weitere zusätzliche Leistungen.

Die Jahresvergütung eines tariflichen Beschäftigten in der Entgeltgruppe 15 höchste Stufe im Geltungsbereich TVöD/VKA beträgt bei einer Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD (51,78 % des Monatsgehalts) 89.430,54 EUR. Der tarifliche Beschäftigte kann daneben noch in den Genuss einer zusätzlichen leistungsbezogenen Vergütung nach § 18 TVöD bzw. § 18a TVöD kommen.

Die Vergütung eines tariflichen Angestellten unter Einbezug aller tariflichen Leistungen kann daher höher sein als die...

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