Informationen über diesen Tarifvertrag

ATV-K-Ärzte/VKA - Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Oktober 2016 - zusätzliche Altersvorsorge

Datum: 19. Oktober 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge TV-Kommunal Ärzte – ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008

§ 1 Änderung des ATV-K - Ärzte/VKA

Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge- TV-Kommunal Ärzte – ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013, wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:

    § 4 Weitere Änderungen des ATV-K

    Bei der Anwendung des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Komunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 nach § 1 dieses Tarifvertrages gelten für die Anwendung des ATV-K neben den sich aus § 2 und § 3 dieses Tarifvertrages ergebenden Änderungen folgende weitere Änderungen des ATV-K:

    1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

      § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

    2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

      § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

      (1) Bei Pflichtversicherten bei Zusatzversorgungskassen, bei denen nach dem 30. Juni 2016 aber vor dem 1. September 2016 die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhöht worden ist, wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage- Beitrag gemäß § 16 Abs. 1 ATV-K-Ärzte/VKA, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 ATV-K-Ärzte/VKA oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a ATV-K-Ärzte/VKA in Höhe von

      1. 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2016,
      2. 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2017 und
      3. 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2018

      erhoben. Die Arbeitgeber haben spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen, die in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden kann.

      Wird nach dem 1. September 2016 die Umlage/der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage/der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 1.

      Einzelheiten regelt die Kassensatzung.

      (2) Wird bei einer anderen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren nach dem 31. August 2016 erhöht, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

      1. Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung.
      2. In Satz 2 verbleibt es bei dem Enddatum 30. Juni 2026.

      Protokollerklärung zu Absatz 2:

      Absatz 2 gilt auch für die Abrechnungsverbände II von in Absatz 1 genannten Zusatzversorgungskassen.

      Protokollerklärung:

      Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Beitrags-/Sanierungsgeldsätze) nicht ausreichen sollte.

    3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

        Entsprechendes gilt für einen zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a.

      2. Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
      3. Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort "Umlage-Beiträge" die Wörter "und einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag" eingefügt.
      4. Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

        § 15a bleibt unberührt.

    4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      1. Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.
      2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

        Der zusätzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a kann auch als Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

    5. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

        Ein zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a bleiben bei der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz unberücksichtigt.

      2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
    6. § 37a wird wie folgt geändert:

      1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        (1) Bei Pflichtversicherten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2§ 15a bleibt unberührt.

      2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
      3. Es wird folgende Protokollerklärung zu Abs. 2 und 3 eingefügt:

        Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3:

        In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.

  2. § 4 wird § 5, wobei Absatz 2 wie folgt gefasst wird:

    (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

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