Bis zum Jahr 2005 waren Abfindungen, die für eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt wurden, im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Demgegenüber wurde die Steuerbefreiung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2006 gestrichen. § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG sieht hierzu jedoch eine Übergangsregelung vor, nach der die Steuerfreibeträge des § 3 Nr. 9 EStG für vor dem 1.1.2008 an den Arbeitnehmer gezahlte Abfindungen weiter anzuwenden sind, wenn der Anspruch auf die Abfindung vor dem 1.1.2006 entstanden war oder die Abfindung aufgrund einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage gewährt wird. Die Steuerbefreiung wird unabhängig davon gewährt, ob die Entlassungsentschädigungen als Einmalbetrag, in Teilbeträgen oder laufend gezahlt werden. Teilbeträge und laufende Zahlungen sind insgesamt so lange steuerfrei, wie der Höchstbetrag noch nicht überschritten ist; eine anteilige Berücksichtigung des steuerfreien Höchstbetrags entsprechend der Laufzeit der Abfindungszahlung ist nicht zulässig.
Überschreiten die gezahlten Entlassungsabfindungen den jeweils in Betracht kommenden Höchstbetrag, so ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Dabei sind steuerpflichtige Teile von Entlassungsabfindungen, die als Einmalbeträge gezahlt werden, als sonstige Bezüge zu versteuern; die Lohnsteuer ist nach der Fünftelregelung zu ermitteln (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG), wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
5.1 Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG
Die Freibeträge sind nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt und belaufen sich auf:
• 7.200 EUR |
ohne weitere Voraussetzungen, |
• 9.000 EUR |
wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört, und |
• 11.000 EUR |
wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehört. |
Die Steuerfreibeträge können nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
5.1.1 Veranlassung durch den Arbeitgeber
Abgesehen von den Fällen einer gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist, ist für die Steuerfreiheit der Abfindung jedoch nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber muss also die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Dienstverhältnis wegen Insolvenz, Personalabbau oder Stilllegung eines Betriebsteils endet. Darüber hinaus ist es aber unerheblich, ob es wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreibt. Deshalb kann bei Zahlung einer Abfindung im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte.
Für die Steuerfreiheit der Abfindung ist es auch unschädlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelöst wurde. Auch in solchen Fällen kann die entscheidende Ursache für dessen Auflösung der Arbeitgeber gesetzt haben. Deshalb gehören z. B. auch betrieblich oder tarifvertraglich geregelte Vorruhestandsleistungen zu den Abfindungen.
Eine Auflösung des Dienstverhältnisses ist auch dann durch den Arbeitgeber veranlasst, wenn er die Auflösung fordert, weil der Arbeitnehmer ein Regierungsamt übernimmt. Bei Altersteilzeitmodellen kommt eine steuerfreie Abfindung jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.
5.1.2 Begriff der Abfindung
Unter Abfindungen sind solche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Eine Abfindung ist danach gegeben, wenn mit ihr entgehende Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden sollen. Ferner muss die Abfindung in einem Ursachenzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen (sachlicher Zusammenhang). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben grundsätzlich nicht erforderlich (R 9 Abs. 1 Satz 2 LStR). Deshalb ist es möglich, eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Beginns eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu gewähren, sofern diese Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeit gezahlt werden soll.
Abfindungsvereinbarungen werden regelmäßig aus Anlass der Beendigung des ...