Die Freibeträge sind nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt und belaufen sich auf:
• 7.200 EUR |
ohne weitere Voraussetzungen, |
• 9.000 EUR |
wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört, und |
• 11.000 EUR |
wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehört. |
Die Steuerfreibeträge können nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
5.1.1 Veranlassung durch den Arbeitgeber
Abgesehen von den Fällen einer gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist, ist für die Steuerfreiheit der Abfindung jedoch nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber muss also die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Dienstverhältnis wegen Insolvenz, Personalabbau oder Stilllegung eines Betriebsteils endet. Darüber hinaus ist es aber unerheblich, ob es wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreibt. Deshalb kann bei Zahlung einer Abfindung im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte.
Für die Steuerfreiheit der Abfindung ist es auch unschädlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelöst wurde. Auch in solchen Fällen kann die entscheidende Ursache für dessen Auflösung der Arbeitgeber gesetzt haben. Deshalb gehören z. B. auch betrieblich oder tarifvertraglich geregelte Vorruhestandsleistungen zu den Abfindungen.
Eine Auflösung des Dienstverhältnisses ist auch dann durch den Arbeitgeber veranlasst, wenn er die Auflösung fordert, weil der Arbeitnehmer ein Regierungsamt übernimmt. Bei Altersteilzeitmodellen kommt eine steuerfreie Abfindung jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.
5.1.2 Begriff der Abfindung
Unter Abfindungen sind solche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Eine Abfindung ist danach gegeben, wenn mit ihr entgehende Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden sollen. Ferner muss die Abfindung in einem Ursachenzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen (sachlicher Zusammenhang). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben grundsätzlich nicht erforderlich (R 9 Abs. 1 Satz 2 LStR). Deshalb ist es möglich, eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Beginns eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu gewähren, sofern diese Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeit gezahlt werden soll.
Abfindungsvereinbarungen werden regelmäßig aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend; denn bereits der Arbeitsvertrag als solcher kann Regelungen über Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses enthalten. Solche Ausgleichszahlungen können indes nur dann als steuerbegünstigte Abfindungen behandelt werden, wenn sie im Arbeitsvertrag nicht generell, sondern nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versprochen werden.
Demgegenüber ist es unerheblich, ob die Abfindung als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen gezahlt wird. Selbst laufende Zahlungen können ihrem Wesen nach Abfindungen sein; sie bleiben so lange steuerfrei, bis der maßgebliche Freibetrag erreicht ist. Auch wenn die Leistungen danach bemessen werden, was der Arbeitnehmer als Lohn erhalten hätte, schließt dies begrifflich eine Abfindung nicht aus.
Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag (Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld, insbesondere aber auch der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie "Abfindungen" zur Abgeltung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch hat) sind dagegen keine Abfindungen, denn diese Ansprüche hatte der Arbeitnehmer bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlangt. Hierzu gehören auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers unter der Voraussetzung, dass sie auch den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn solche Le...