5. Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG


Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG

Die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG werden hier kurz dargestellt.

Freibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung

Der Freibetrag von jährlich 2.000 EUR darf nur gewährt werden, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und
  • um eine Vermögensbeteiligung handelt, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Begünstigte Beschäftigte

Hinsichtlich des Offenstehens für alle Beschäftigten ist zu beachten:

  • Einzubeziehen in das Beteiligungsangebot sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner.
  • Ausnahmen sind unter anderem möglich für in einem anderen inländischen Unternehmen tätige Mitarbeitende (mit ruhendem Dienstverhältnis), an ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer sowie ausscheidende und gekündigte Beschäftigte.
  • Der Ausschluss von Arbeitnehmenden, die über Insiderinformationen verfügen, steht der Inanspruchnahme des Freibetrags bei den übrigen Beschäftigten nicht entgegen.
  • Kann der Arbeitgeber bestimmte Beschäftigte nach seinem Ermessen von einer Teilnahme ausschließen, steht allein die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen, die Ausübung wäre allerdings schädlich.
  • Bei einem Konzernunternehmen müssen die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden.

Keine Steuerfreiheit

Aufgrund der Sachbezugs-Voraussetzung sind nicht steuerfrei:

  • Geldleistungen des Arbeitgebers an Beschäftigte zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung und 
  • mit den Arbeitnehmenden vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden.

Übrigens: Kein Arbeitslohn sind die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten, die mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbunden sind (z. B. Notariatsgebühren).

Beispiel: Ein börsennotiertes Unternehmen bittet allen festangestellten Arbeitnehmenden zum Ende des Jahres 2024 Unternehmensaktien zum aktuellen Börsenkurs von bis zu 2.000 EUR an. Die Hälfte wird vom Unternehmen als zusätzliche Prämie gewährt. Die andere Hälfte kann von den im Wege der Entgeltumwandlung beansprucht werden.

Die Gewährung der Unternehmensaktien bleibt in vollem Umfang steuerfrei, weil der neue Höchstbetrag nicht überschritten wird. Die Steuerfreiheit gilt auch für die im Wege der Entgeltumwandlung erworbenen Aktien.

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Steuerbefreiung, Freibetrag