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Auflösungsvertrag/Abfindung (BAT)

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1 Einleitung

Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere das Kündigungsschutzrecht muss nicht beachtet werden.

Die Vereinbarung einer Abfindung unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen. Die Höhe einer eventuell vereinbarten Abfindung kann sich jedoch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes und auch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitslosengeld zu übernehmen, auswirken.

2 Auflösungsvertrag

Der Auflösungsvertrag, auch Aufhebungsvertrag genannt, gibt die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen (aus der Sicht des Arbeitnehmers) und Kündigungsschutzgesetz (aus der Sicht des Arbeitgebers) zu beenden.

Er beruht auf der Vertragsfreiheit (§§ 145, 305 BGB). Häufig ist er Ergebnis eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess.

2.1 Inhalt und Rechtsgrundlage

Der Auflösungsvertrag enthält die klare Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Er kann darüber hinaus auch eine Begründung für die Beendigung enthalten. Daran ist der Arbeitnehmer u. U. wegen des Erhalts von Arbeitslosengeld interessiert.

 
Aufhebungsvertrag
zwischen
A-Dorf, vertreten durch den Bürgermeister B
– nachstehend Arbeitgeber –
und
Z
Straße
PLZ Ort
– nachstehend Arbeitnehmer –
  1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer heben das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15.6.2000 auf.

    oder

  2. aus betrieblicher Veranlassung

    oder

  3. durch arbeitgeberseits veranlasste, betriebsbedingte Gründe endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15.6.2000

Der Auflösungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht speziell geregelt. Für den Anwendungsbereich des BAT sieht dessen § 58 ausdrücklich die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vereinbarung, a...

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