§ 13 Abs. 1 TVAöD regelt einen Rechtsanspruch des Auszubildenden auf eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 13,29 EUR monatlich. Die Unterscheidung nach Tarifgebiet West (13,29 EUR) und Tarifgebiet Ost (6,65 EUR) besteht im TVAöD mit Wirkung vom 1.1.2008 nicht mehr.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung steht – außer bei den Auszubildenden der Sparkassen – nicht in Abhängigkeit zu der wöchentlichen Ausbildungszeit, sodass eine Kürzung aufgrund von Teilzeit nicht erfolgen kann. Die vermögenswirksame Leistung steht den Auszubildenden ungekürzt auch in Monaten zu, in denen ihnen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses nicht für alle Tage ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Eine anteilige Kürzung findet nur statt, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht an allen Tagen des Kalendermonats besteht, z. B. bei einem Wechsel vom Ausbildungs- in ein TVöD-Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats. In diesem Fall ist die vermögenswirksame Leistung von 13,29 EUR nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG nur anteilig zu zahlen, da sie zu den Bestandteilen der Ausbildungsvergütung zählt (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 des 5. VermBG) und die Ausbildungsvergütung nur insoweit geschuldet ist, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.3.1.2 verwiesen.
Ein bis zum 11.8.2022 unter den Geltungsbereich des TVAöD fallender Auszubildender wird unmittelbar in ein TVöD-Arbeitsverhältnis übernommen. Der Anspruchszeitraum nach dem TVAöD beträgt 11 Tage, sodass dem Auszubildenden für den Monat August 4,84 EUR (11/30 von 13,29 EUR) vermögenswirksame Leistungen zustehen. Demgegenüber besteht für das Arbeitsverhältnis kein anteiliger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, da es nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen auf den "vollen Kalendermonat" ankommt (vgl. Ziffer 3.4 des Beitrags "Vermögenswirksame Leistungen").
Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass die Vorgaben des Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) in seiner jeweiligen Fassung erfüllt werden (siehe Stichwort Vermögenswirksame Leistungen). Des Weiteren muss der Auszubildende dem Ausbildenden die für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erforderlichen Angaben (z. B. Anlageart) mitteilen, denn erst hierdurch bringt der Auszubildende den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten zum Entstehen. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorangegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein (§ 13 Abs. 1 Satz 2 TVAöD).
Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar des Jahres, nicht aber für den Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gewährt werden.
Obwohl vermögenswirksame Leistungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gehören und Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) darstellen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG), sind sie gem. § 13 Abs. 2 TVAöD nicht zusatzversorgungspflichtig.