§ 16 Abs. 1 TVAöD regelt übereinstimmend mit § 21 BBiG, dass das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer[1] endet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abschlussprüfung erst nach diesem Zeitpunkt bestanden wird.[2] Ist die Ausbildungsdauer gem. § 8 Abs. 1, 2 BBiG zulässig verlängert oder verkürzt worden, gilt § 16 Abs. 1 TVAöD entsprechend.

Ein vorzeitiges Ende des Berufsausbildungsverhältnisses tritt ein, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. Für diesen Fall sieht § 21 Abs. 2 BBiG vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung verbindlich mitgeteilt worden ist.[3] Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und diesen bekannt gegeben hat.[4]

 
Hinweis

Ist das Bestehen der Abschlussprüfung von der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsfach abhängig, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Gesamtnote in dem geprüften Fach.[5]

Sofern der Auszubildende die Prüfungsleistungen vor Abschluss der vereinbarten Ausbildungsdauer erbracht hat, ihm aber das Ergebnis jedoch erst später verbindlich mitgeteilt wurde, tritt kein vorzeitiges Ende der Ausbildungsdauer nach § 21 Abs. 2 BBiG ein. In solchen Fällen kann sich jedoch das Ausbildungsverhältnis nach § 16 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD verlängern. Nach § 16 Abs. 2 TVAöD gilt Abs. 1 Satz 2 der Regelung entsprechend, wenn Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen. Da Abs. 2 der Regelung alle Fälle erfasst, in denen die Prüfung nach Ablauf der Ausbildungszeit endet, ist bei der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD nicht auf eine Wiederholungsprüfung, sondern auf die erstmalige Prüfung abzustellen.[6] Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich also bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens, wenn der Auszubildende dies verlangt.

Wird die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr. Abs. 1 Satz 2 entspricht inhaltlich § 21 Abs. 3 BBiG. Der Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung.[7]

Wird die 1. Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Gleiches gilt, wenn sie nicht bestanden wird und der Auszubildende kein Verlängerungsverlangen stellt. Besteht der Auszubildende die 1. Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die 2. Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.[8]

[1] Das Wort "Ausbildungsdauer" ersetzt seit dem 1.1.2020 das bisherige Wort "Ausbildungszeit" (Art. 1 Ziffer 12 Buchst. b des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung).

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