Die Aufgabe der Berufsausbildung bzw. Aufnahme einer neuen Berufsausbildung ist nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ein die Kündigung des Auszubildenden rechtfertigender Grund. Dies dürfte gleichermaßen für die Kündigung nach § 16 Abs. 4 Buchstabe b TVAöD gelten, wobei die tarifliche Regelung andere Kündigungsgründe nicht ausschließt.

Die 4-wöchige Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, für deren Berechnung die §§ 186 ff. BGB gelten, darf nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses zulasten des Auszubildenden verlängert werden (vgl. § 25 BBiG). Allerdings ist diese Frist eine Höchstkündigungsfrist und als solche nur einseitig zwingend.[1] Deshalb muss der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis nicht "punktgenau" zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung kündigen, sondern er kann die Kündigungsfrist auch überschreiten und sich deshalb vorzeitig mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von 4 Wochen aus dem Ausbildungsverhältnis lösen. Nichts anderes ergibt sich aus § 16 Abs. 4 Buchst. b TVAöD, zumal der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.[2] Dafür dass die Tarifvertragsparteien von diesem allgemeinen Grundsatz abgewichen sind, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).

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