Zunächst wird für die Dauer von 12 Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Bei der Befristung des Arbeitsvertrags sind die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beachten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Befristung nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Mit Urteil vom 21.9.2011[1] hat das BAG entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung ist. Ein zuvor mit demselben Arbeitgeber bestehendes Ausbildungsverhältnis ist demzufolge kein befristetes Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

In Bezug auf die Regelung des § 16a kann sonach für die Weiterbeschäftigung ehemaliger Auszubildender ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von 12 Monaten auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG geschlossen werden. Hierbei sollte im Befristungsvertrag angegeben werden, dass die Befristung aufgrund von § 16a Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – erfolgt.

 
Hinweis

Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird die Schriftform nicht eingehalten, wird vom Gesetz (vgl. § 16 TzBfG) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fingiert. Die gleiche Rechtsfolge sieht § 16 Abs. 5 TVAöD – Allgemeiner Teil – i. V. m. § 24 BBiG vor, wenn der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung die Arbeitsleistung der/des Auszubildenden ohne Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags entgegennimmt.

In Anbetracht der 2-jährigen Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 TzBfG und der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann sich die Frage stellen, wann das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis beginnt, ob am Tag des Bestehens der Abschlussprüfung oder erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt. Für den Fall, dass Ausbilder und Auszubildender vereinbaren, dass das Anschlussarbeitsverhältnis "nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung" beginnen soll, kommt das LAG Hamm[2] zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis regelmäßig erst am Tag beginnt, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.

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