3.2.1 Dauer der Ausbildungszeit
Bei der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit unterscheidet § 7 Abs. 1 zwischen den Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, und den Auszubildenden, die als Jugendliche unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Für Letztere sind hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit insbesondere die §§ 4 und 8 JArbSchG maßgebend. Dagegen richten sich bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht gilt (mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart. Danach beträgt die Wochenarbeitszeit für Auszubildende 38,5 Stunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K).
Eine Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit können die Ausbildungsvertragsparteien auf der Grundlage des § 7a BBiG vereinbaren. Dabei darf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr als 50 % betragen (siehe Ziffer 2.3.1.2).
3.2.2 Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen)
Auszubildende sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 BBiG dazu verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Form des Ausbildungsnachweises ist seit dem 1.10.2017 in die Vertragsniederschrift aufzunehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BBiG; siehe hierzu auch Ziffer 2.2.1.3.1). Nach § 14 Abs. 2 BBiG hat der Ausbildende den Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 BBiG anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen (siehe Ziffer 2.1.1). § 7 Abs. 2 TVAöD regelt in diesem Zusammenhang, dass dem Auszubildenden für das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben ist.
3.2.3 Praktische Ausbildung an Tagen eines theoretischen betrieblichen Unterrichts
§ 7 Abs. 3 TVAöD enthält ein Beschäftigungsverbot für die Tage, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt. Wird die Grenze von 270 Minuten überschritten, darf der Auszubildende an diesem Tag nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. Bei der Feststellung, ob die Grenze von 270 Minuten überschritten wird, sind Unterbrechungen des Unterrichts nicht zu berücksichtigen, da maßgebend allein die "tatsächlichen" Unterrichtsminuten sind.
3.2.4 Ausbildungszeit
Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 TVAöD als Ausbildungszeit. Anzurechnen ist demgemäß die Zeit vom Beginn der 1. Stunde bis zum Ende der letzten Stunde. Als Ausbildungszeit gilt auch die notwendige Wegezeit zwischen dem Unterrichtsort und der Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
Für die unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden ist § 9 Abs. 2 JArbSchG zu beachten. Danach werden Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Der Auszubildende wird von Montag bis Donnerstag mit jeweils 8,5 Stunden und am Freitag mit 5 Stunden beschäftigt. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 7,8 Stunden.
Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen sind mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen (im Beispiel: 39 Stunden).
3.2.5 Zulässigkeit von Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht
Nach § 7 Abs. 5 TVAöD ist die Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht nur möglich, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine Heranziehung zu solchen Zeiten zum Berufsbild dazugehört. Dagegen bedeutet Ausbildungszweck nicht auch die Gewöhnung der Auszubildenden an Arbeitseinsätze an Sonn- und Wochenfeiertagen bzw. in der Nacht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heranziehung erfolgt, um den Auszubildenden mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah vertraut zu machen.
3.2.6 Mehrarbeit und Akkordarbeit
§ 7 Abs. 6 Satz 1 TVAöD bestimmt, dass Auszubildende, und zwar unabhängig davon, ob sie unter das JArbSchG fallen oder nicht, grundsätzlich nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden dürfen. Der Begriff "Mehrarbeit" wird im TVAöD nicht näher erläutert. Nachdem jedoch in § 7 Abs. 6 Satz 2 u. a. auf § 17 Abs. 7 BBiG Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass Mehrarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 eine über die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist.
Ferner gilt ein Verbot für Akkordarbeit. Die §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 7 BBiG bleiben gem. §...