Für die Berechnung des Ausbildungsentgelts bei einer Teilzeitausbildung findet sich im TVAöD keine ausdrückliche Regelung. Es stellt sich daher die Frage, ob das Ausbildungsentgelt gleichwohl zeitratierlich gekürzt werden kann.
Festzustellen ist, dass im Regelfall des § 8 TVAöD das Ausbildungsentgelt für eine Vollzeitausbildung gezahlt wird. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 TVAöD, wonach sich die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit richtet, also im Geltungsbereich des TVöD auf §§ 6ff. und damit auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Aus dem Verweis auf die für die Beschäftigten geltenden Regelungen ergibt sich aber auch, dass der TVAöD einer Teilzeitausbildung nicht entgegensteht, da zu den Arbeitszeitvorschriften z. B. auch § 11 TVöD (Teilzeitbeschäftigung) zählt. Gleichwohl fehlt bezüglich der Berechnung des Ausbildungsentgelts bei einer Teilzeitausbildung eine § 24 Abs. 2 TVöD entsprechende Regelung, nämlich die Verkürzung der Vergütung Nichtvollbeschäftigter. Auch eine Anwendung des § 24 Abs. 2 TVöD kraft Verweis kommt nicht in Betracht, da sich § 8 Abs. 2 TVAöD nur auf § 24 Abs. 1 TVöD bezieht. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien bewusst ein ungekürztes Ausbildungsentgelt als "angemessen" für eine Ausbildung in Teilzeit angesehen haben.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2019, 13 Sa 269/19, mit der Thematik auseinandergesetzt und ist im Wege der Auslegung der tariflichen Regelungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die im TVAöD vorgesehene Ausbildungsvergütung auch im Fall einer Teilzeitberufsausbildung ungekürzt zu zahlen ist. Zur Begründung hat das LAG auch die gesetzgeberischen Ziele angeführt, die mit der in das BBiG eingefügten Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung verfolgt werden, nämlich die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben. Diese Ziele würden – so das LAG – konterkariert, wenn den genannten Ausbildungswilligen im Fall einer auf den geschilderten anspruchsvollen Lebenssituationen beruhenden Teilzeit die Ausbildungsvergütung gekürzt würde. Das LAG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist und daher Auszubildenden, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, nur eine Ausbildungsvergütung zusteht, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Zeiten des Berufsschulunterrichts finden – so das BAG – bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung keine Berücksichtigung. Auszubildende, die für den Besuch der Berufsschule von der betrieblichen Ausbildung freigestellt werden, haben daher für die Zeit der Freistellung nur einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 BBiG).
Festzuhalten bleibt, dass weder die gesetzlichen Regelungen des BBiG noch die tariflichen Regelungen des TVAöD einer zeitanteiligen Kürzung des monatlichen Ausbildungsentgelts entgegenstehen. Auf die vermögenswirksamen Leistungen (siehe hierzu Ziff. 2.3.14) hat eine Teilzeitberufsausbildung dagegen keinen Einfluss. Diese stehen den Auszubildenden unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 TVAöD ungekürzt zu. Das BAG hat insoweit festgestellt, dass die vermögenswirksamen Leistungen der langfristigen Vermögensbildung dienen und keinen gegenleistungsbezogenen Charakter haben wie das Ausbildungsentgelt; für eine Kürzung des Arbeitsgeberanteils in Höhe von 13,29 EUR bei einer Ausbildung in Teilzeit ergeben sich aus dem TVAöD keine Anhaltspunkte.