Gem. § 8b Abs. 1a und 1b erhalten Auszubildende bei Vorliegen der Voraussetzungen Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O.

 
Hinweis

§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 3. bzw. 4. Spiegelstrich TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag, im Bereich des Bundes gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter.

Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch auf die Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O für Auszubildende auf die Hälfte begrenzt.

Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 8b Abs. 1b i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach § 8b Abs. 1b i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.

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