Hinsichtlich der Fahrtkosten bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule fand bis zum 30.9.2005 die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi) vom 6.12.1974 Anwendung, nach der dem Auszubildenden für Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule die notwendigen Fahrtkosten insoweit zu erstatten waren, als sie monatlich 6 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr überstiegen.
Diese Regelung wurde von den Tarifparteien mit der Inkraftsetzung des TVAöD am 1.10.2005 dahingehend abgeändert, dass eine Kostentragung nur noch in den Fällen in Betracht kam, in denen der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildenden eine andere Berufsschule besuchte, als die für seine Ausbildung staatlich vorgesehene (zuständige) Berufsschule. Damit bestand kein Fahrtkostenerstattungsanspruch (mehr), wenn die zuständige Berufsschule räumlich von der Ausbildungsstätte entfernt war und/oder nur eine für den Ausbildungsberuf zuständig war.
Im Rahmen der Tarifrunde 2012 haben die Tarifvertragsparteien die Erstattungsregelung beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule neu gefasst und sich dabei an der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi (s. o.) orientiert. Sonach werden den Auszubildenden die für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 % des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen (§ 10 Abs. 3 Satz 1).
Der Kostenerstattungsanspruch setzt den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" voraus. Eine Berufsschule ist "auswärtig", wenn sie außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Ausbildungsstätte ist die Gesamtheit des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die Ausbildung stattfindet. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist Ausbildungsstätte grundsätzlich die Ausbildungsdienststelle als organisatorische Einheit, in welcher Ausbildungszwecke verfolgt und in welche die Auszubildenden zu diesem Zweck eingegliedert werden. Dies ist typischerweise die Behörde bzw. der Betrieb, welche/r die wesentlichen die Ausbildung betreffenden Entscheidungen trifft und auch sonst in Personalangelegenheiten des Auszubildenden zuständig ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der "Auswärtigkeit" ist somit die politische Gemeinde, in der die/der Auszubildende ständig oder überwiegend ausgebildet wird.
Der Auszubildende wohnt in der Gemeinde X. Sein Ausbildungsbetrieb befindet sich in der Gemeinde Y, die für ihn zuständige Berufsschule in der Gemeinde Z. Erstattungsfähig sind sowohl Fahrten des Auszubildenden vom Ausbildungsbetrieb in der Gemeinde Y zur Berufsschule in der Gemeinde Z als auch Fahrten des Auszubildenden von seinem Wohnort in der Gemeinde X zur Berufsschule in der Gemeinde Z.
Eine Berufsschule bleibt "auswärtig" i. S. d. Tarifbestimmung, wenn die Gemeinde, in der der Auszubildende ausgebildet wird, Teil eines Gemeindeverbandes oder einer Gebietskörperschaft ist und sich die Berufsschule auf dem Gebiet des Gemeindeverbandes oder der Gebietskörperschaft befindet.
Die Gemeinde X, die zum Kreis Y gehört, bildet einen Auszubildenden zum Verwaltungsfachangestellten aus. Die für den Auszubildenden zuständige Berufsschule liegt zwar außerhalb der politischen Grenzen der Gemeinde X, aber innerhalb des Kreisgebiets vom Kreis Y. Die Kreiszugehörigkeit der Gemeinde X zum Kreis Y führt nicht dazu, dass die Berufsschule nicht mehr als "auswärtig" angesehen werden kann.
Erfolgt der Berufsschulbesuch innerhalb des Ortes, in dem die/der Auszubildende ausgebildet wird, werden keine Fahrtkosten erstattet.
Der Auszubildende wohnt in der Gemeinde A. Sein Ausbildungsbetrieb und die für ihn zuständige Berufsschule befinden sich in der Gemeinde B. Fahrten des Auszubildenden vom Wohnort in der Gemeinde A zur Berufsschule in der Gemeinde B können ebenso wenig erstattet werden wie Fahrtkosten beim Berufsschulbesuch innerhalb der Gemeinde B, da die Berufsschule nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Auszubildende ausgebildet wird.
Der Kostenerstattungsanspruch umfasst die notwendigen Kosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1. Der Begriff der "notwendigen" Fahrtkosten wird in erster Linie durch die Entfernung der Ausbildungsstätte zum Ort der Berufsschule bestimmt. Der Wohnort der/des Auszubildenden spielt eine Rolle, wenn dieser näher zu der auswärtigen Berufsschule gelegen ist als die Ausbildungsstätte und die/der Auszubildende die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule von ihrer/seiner Wohnung aus antritt. In diesem Fall kommt mangels höherer Auslagen nur eine Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnort aus in Betracht. Wird die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule dagegen unmittelbar von der Ausbildungsstätte angetreten, sind die insoweit entstandenen Fahrtkosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 zu ersetzen. Damit kann die/der Auszubildende nur die Kosten ersetzt verlangen, die bis zur ...