Die Jahressonderzahlung nach § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Umsetzung der Jahressonderzahlung waren zunächst gemäß § 14 Abs. 1 TVAöD Differenzierungen hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung dergestalt zu beachten, als dass im Tarifgebiet Ost ein anderer (geringerer) Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf das den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts zur Anwendung kam als im Tarifgebiet West.
Durch § 1 Nr. 5 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 29.4.2016 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – wurden für die Auszubildenden im Bereich des Bundes die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost materiell neu geregelt. Im Rahmen der Tarifrunde 2018 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der VKA vereinbart, im Tarifgebiet Ost den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung in 4 Stufen anzuheben. Diese Anhebung ist für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, durch Ziffer 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – vollzogen worden.
Der letzte Schritt der Anpassung der verschiedenen Bemessungssätze an ein Niveau von 90 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts erfolgte im Jahr 2022. Aufgrund dessen haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Verhandlungen zur Tarifpflege die Regelungen des § 14 mit Wirkung ab 1.11.2022 durch § 1 Ziffer 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 14.7.2022 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –entsprechend angepasst.
3.9.1 Anspruchsvoraussetzungen
Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Ausbildungsverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Ausbildungsverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig, wenn das Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet (Ausnahme: siehe nachfolgend Ziffer 3.9.5).
3.9.2 Höhe der Jahressonderzahlung
Seit dem 1.11.2022 (siehe Ziffer 3.9) gilt im Bereich des TVAöD für die Jahressonderzahlung ein einheitlicher Bemessungssatz von 90 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8).
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist jeweils das für den Monat November zustehende Ausbildungsentgelt (§ 8). Hierbei ist auf das Ausbildungsentgelt des jeweiligen Ausbildungsjahres abzustellen, in dem sich der Auszubildende aktuell befindet. Unständige Bezügebestandteile (§ 8a) bleiben unberücksichtigt.
3.9.3 Kürzung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD genannten Bezüge, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen. Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich (Niederschriftserklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –).
Die Minderung unterbleibt
- für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Ausbildungsentgelt erhalten haben,
- für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Während also Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Die Auszubildende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2022 für die Zeit vom 8.8.2022 bis zum 11.6.2023 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2022 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2023 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.
In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt. In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht ein, da dem Beginn der neuen Elte...