1 Einleitung

Die Berufsausbildung ist durch das sog. duale System, die Kombination von betrieblicher Berufsausbildung und staatlicher Berufsausbildung (in den Berufsschulen), gekennzeichnet. Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer regeln die Fragen zur Schulpflicht sowie zum Berufsschulwesen. Das Recht der betrieblichen Berufsausbildung ist vor allem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 geregelt. Für das Berufsausbildungsrecht im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zudem der Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTA) sowie einzelne Sondertarifverträge (Ausbildungsvergütungstarifverträge, Tarifverträge über Zuwendungen, Versorgungstarifverträge undTarifverträge über Urlaubsgelder) zu beachten.

2 Rechtsgrundlagen

Das BBiG regelt neben der klassischen Berufsausbildung auch die Bereiche der beruflichen Fortbildung (vgl. Fortbildung) und die berufliche Umschulung. Umstritten ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, zumal § 3 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt. Im Vordergrund des Berufsausbildungsvertrages steht jedenfalls die Ausbildungs- und Erziehungspflicht des Ausbildenden unddie Lernpflicht des Auszubildenden. Nach Auffassung des BAG[1] sind zur Berufsausbildung Beschäftigte nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG), wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Auszubildende, die ihre praktische Berufsausbildung demgegenüber in reinen Ausbildungsbetrieben erhalten, sind demnach nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen.

Soweit jugendliche Auszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden, ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Das Berufsausbildungsrecht im öffentlichen Dienst ist weitestgehend von einer Tarifbindung gekennzeichnet. Der BAT nimmt in § 3 f. BAT Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Ausbildung beschäftigt werden, ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Statt dessen ist der MTA zu beachten, der für all diejenigen Personen gilt, die in Verwaltungen und Behörden, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen, als angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende beschäftigt sind. Desgleichen gilt der MTA für Auszubildende inVerwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des MTArb und BMT-G II fallen (§ 1 Abs. 1 MTA). Der MTA regelt dabei die Berufsausbildungsverhältnisse nach dem BBiG.

3 Vertragsparteien

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden abgeschlossen. Minderjährige Auszubildende werden beim Vertragsabschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Berufsausbildungsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich rechtswirksam abgeschlossen werden. Die fehlende Schriftform beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.[1]

Nach § 2 Abs. 1 MTA ist für den Berufsausbildungsvertrag im Bereich des öffentlichen Dienstes ebenfalls die Schriftform vorgesehen. Auch hier ist das Erfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Unabhängig hiervon muss nach § 4 Abs. 1 BBiG der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederlegen. Dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter sind dabei je eine Ausfertigung auszuhändigen. Verstößt der Ausbildende gegen diese Verpflichtung, ist der Berufsausbildungsvertrag dennochrechtswirksam, der Ausbildende begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit (§ 99 Abs. 1 Ziff. 1 BBiG) und kann sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen.

[1] BAG, Urt. v. 22.02.1972 – 2 AZK 205/71

4 Inhalt des Ausbildungsvertrages

In die Vertragsniederschrift gehören nach § 4 Abs. 1 BBiG mindestens:

  • die Art, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • die Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • die Dauer des Urlaubs und
  • die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

5 Unzulässige Vereinbarungen

Der Auszubildende kann sich frühestens innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen. Wird eine solche Vereinbarung bereits zu Be...

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