Für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge besteht oftmals keine Berufsschulpflicht. Soweit die Landesschulgesetze den Besuch der Berufsschule vorsehen, hat der Ausbildende die Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Studierenden entstehen, grundsätzlich nicht zu tragen. Abweichend hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 TVSöD, dass dem Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – für den im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgten Besuch einer auswärtigen Berufsschule die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach bestimmten Maßgaben zu erstatten sind.
2.11.4.1 Fahrtkosten
Den Studierenden werden die für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 % des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das 1. Studienjahr übersteigen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 TVSöD).
2.11.4.1.1 Auswärtige Berufsschule
Der Kostenerstattungsanspruch setzt den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" voraus. Eine Berufsschule ist "auswärtig", wenn sie außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Ausbildungsstätte ist die Gesamtheit des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die Ausbildung stattfindet. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist Ausbildungsstätte grundsätzlich die Ausbildungsdienststelle als organisatorische Einheit, in welcher Ausbildungszwecke verfolgt und in welche die Studierenden zu diesem Zweck eingegliedert werden. Dies ist typischerweise die Behörde bzw. der Betrieb, welche/r die wesentlichen die Ausbildung betreffenden Entscheidungen trifft und auch sonst in Personalangelegenheiten des Studierenden zuständig ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der "Auswärtigkeit" ist somit die politische Gemeinde, in der die/der Studierende ständig oder überwiegend ausgebildet wird.
Der Studierende wohnt in der Gemeinde A. Sein Ausbildungsbetrieb befindet sich in der Gemeinde B, die für ihn zuständige Berufsschule in der Gemeinde C. Erstattungsfähig sind sowohl Fahrten des Studierenden vom Ausbildungsbetrieb in der Gemeinde B zur Berufsschule in der Gemeinde C als auch Fahrten des Studierenden von seinem Wohnort in der Gemeinde A zur Berufsschule in der Gemeinde C.
Eine Berufsschule bleibt "auswärtig" i. S. d. Tarifbestimmung, wenn die Gemeinde, in der der Studierende ausgebildet wird, Teil eines Gemeindeverbandes oder einer Gebietskörperschaft ist und sich die Berufsschule auf dem Gebiet des Gemeindeverbandes oder der Gebietskörperschaft befindet.
Die Stadt S, die zum Kreis K gehört, bildet einen Studierenden aus. Die für den Studierenden zuständige Berufsschule liegt zwar außerhalb der politischen Grenzen der Stadt S, aber innerhalb des Kreisgebiets vom Kreis K. Die Kreiszugehörigkeit der Stadt S zum Kreis K führt nicht dazu, dass die Berufsschule nicht mehr als "auswärtig" angesehen werden kann.
Erfolgt der Berufsschulbesuch innerhalb des Ortes, in dem die/der Studierende ausgebildet wird, werden keine Fahrtkosten erstattet.
Der Studierende wohnt in der Gemeinde A. Sein Ausbildungsbetrieb und die für ihn zuständige Berufsschule befinden sich in der Gemeinde B. Fahrten des Studierenden vom Wohnort in der Gemeinde A zur Berufsschule in der Gemeinde B können ebenso wenig erstattet werden wie Fahrtkosten beim Berufsschulbesuch innerhalb der Gemeinde B, da die Berufsschule nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Studierende ausgebildet wird.
2.11.4.1.2 Notwendige Kosten
Der Kostenerstattungsanspruch umfasst die notwendigen Kosten. Der Begriff der "notwendigen" Fahrtkosten wird in erster Linie durch die Entfernung der Ausbildungsstätte zum Ort der Berufsschule bestimmt. Der Wohnort der/des Studierenden spielt eine Rolle, wenn dieser näher zu der auswärtigen Berufsschule gelegen ist als die Ausbildungsstätte und die/der Studierende die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule von ihrer/seiner Wohnung aus antritt. In diesem Fall kommt mangels höherer Auslagen nur eine Erstattung der Fahrtkosten vom Wohnort aus in Betracht.
2.11.4.1.3 Eigenbeteiligung
Die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 TVSöD schafft zudem die Rechtsgrundlage für eine Kostenbeteiligung des Studierenden an den Fahrten zur auswärtigen Berufsschule. Danach greift die Erstattungspflicht des Ausbildenden erst ein, soweit die notwendigen Fahrtkosten monatlich 6 % des Studienentgelts für das 1. Studienjahr übersteigen. Die tarifliche Regelung differenziert nicht nach der Höhe des in § 8 Abs. 1 TVSöD nach Ausbildungsjahren gestaffelten Studienentgelts, sondern legt der Berechnung des Eigenanteils das jeweilige im 1. Studienjahr zu zahlende Studienentgelt zugrunde. Sonach beläuft sich der Eigenanteil der Studierenden bis zum 29.2.2024 (siehe Ziffer 2.7.1.1) auf 73,10 EUR monatlich (6 % von [1.068,26 EUR+150 EUR=] 1.218,26). Ab dem 1.3.2024 beträgt der Eigenanteil in der Folge der Erhöhung der Studienentgelte um 150 EUR 82,10 EUR (6 % von [1.218,26 EUR+150 EUR=] 1.368,26 EUR) monatlich.
Um festzustellen, ob und in welcher Höhe die/der Studierende einen Anspruch auf...