Der Kostenerstattungsanspruch setzt den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" voraus. Eine Berufsschule ist "auswärtig", wenn sie außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Ausbildungsstätte ist die Gesamtheit des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die Ausbildung stattfindet. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist Ausbildungsstätte grundsätzlich die Ausbildungsdienststelle als organisatorische Einheit, in welcher Ausbildungszwecke verfolgt und in welche die Studierenden zu diesem Zweck eingegliedert werden. Dies ist typischerweise die Behörde bzw. der Betrieb, welche/r die wesentlichen die Ausbildung betreffenden Entscheidungen trifft und auch sonst in Personalangelegenheiten des Studierenden zuständig ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der "Auswärtigkeit" ist somit die politische Gemeinde, in der die/der Studierende ständig oder überwiegend ausgebildet wird.
Der Studierende wohnt in der Gemeinde A. Sein Ausbildungsbetrieb befindet sich in der Gemeinde B, die für ihn zuständige Berufsschule in der Gemeinde C. Erstattungsfähig sind sowohl Fahrten des Studierenden vom Ausbildungsbetrieb in der Gemeinde B zur Berufsschule in der Gemeinde C als auch Fahrten des Studierenden von seinem Wohnort in der Gemeinde A zur Berufsschule in der Gemeinde C.
Eine Berufsschule bleibt "auswärtig" i. S. d. Tarifbestimmung, wenn die Gemeinde, in der der Studierende ausgebildet wird, Teil eines Gemeindeverbandes oder einer Gebietskörperschaft ist und sich die Berufsschule auf dem Gebiet des Gemeindeverbandes oder der Gebietskörperschaft befindet.
Die Stadt S, die zum Kreis K gehört, bildet einen Studierenden aus. Die für den Studierenden zuständige Berufsschule liegt zwar außerhalb der politischen Grenzen der Stadt S, aber innerhalb des Kreisgebiets vom Kreis K. Die Kreiszugehörigkeit der Stadt S zum Kreis K führt nicht dazu, dass die Berufsschule nicht mehr als "auswärtig" angesehen werden kann.
Erfolgt der Berufsschulbesuch innerhalb des Ortes, in dem die/der Studierende ausgebildet wird, werden keine Fahrtkosten erstattet.
Der Studierende wohnt in der Gemeinde A. Sein Ausbildungsbetrieb und die für ihn zuständige Berufsschule befinden sich in der Gemeinde B. Fahrten des Studierenden vom Wohnort in der Gemeinde A zur Berufsschule in der Gemeinde B können ebenso wenig erstattet werden wie Fahrtkosten beim Berufsschulbesuch innerhalb der Gemeinde B, da die Berufsschule nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Studierende ausgebildet wird.