§ 10a TVSöD räumt den Studierenden einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat ein.
Familienheimfahrten sind Fahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners. Es fällt auf, dass es an einer der Niederschriftserklärung zu § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – entsprechenden Regelung fehlt, nach der die Fahrtkosten für Familienheimfahrten "die Kosten für Hin- und Rückfahrt" umfassen. Hieraus jedoch zu schließen, dass nach § 10a TVSöD nur die Kosten der "Heimfahrt" erstattungsfähig sind, greift schon deswegen zu kurz, weil eine Niederschriftserklärung i. d. R. nicht Teil des Tarifvertrags ist und als Auslegungshilfe ausscheidet, wenn auf sie – wie in § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – nicht Bezug genommen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Begriff "Familienheimfahrt" auch in der Terminologie des TVSöD dieselbe Bedeutung haben soll, wie er sie in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften hat. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG werden Aufwendungen für die Wege vom Ort der 1. Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück als Familienheimfahrt bezeichnet. Ausgehend hiervon sind im Rahmen der Familienheimfahrt auch die Fahrtkosten für die Fahrt zurück zum Ort der Ausbildungsstätte bzw. zum Ort der auswärtigen Berufsschule zu erstatten.
Wird die Familienheimfahrt vom Ort der auswärtigen Berufsschule aus angetreten, ist zu beachten, dass die Kostentragung des Ausbildenden an 2 kumulative Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich den Besuch einer auswärtigen Berufsschule und die Veranlassung hierzu durch den Ausbildenden. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung, das seinem Wortsinn nach einen Bezugspunkt voraussetzt, bezieht sich nicht auf den Besuch der Berufsschule allein, sondern auf den Besuch einer auswärtigen Berufsschule. Es geht um Mehrkosten, die anfallen, wenn der Ausbildende die/den Studierenden an eine andere (auswärtige) Berufsschule schickt als die für ihre/seine Ausbildung staatlich vorgesehene (zuständige) Berufsschule/Hochschule.
Maßgebend ist zudem der Umstand, dass der Studierende die Fahrt tatsächlich unternommen hat. Allerdings ist der Anspruch nach dem Wortlaut des § 10a TVSöD in der Höhe begrenzt. Erstattet werden nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen (siehe hierzu Ziffer 2.11.2). Ausnahmsweise ist bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt (Satz 2).
2.12.1 Feststellung der notwendigen Fahrtkosten
Für die Feststellung der notwendigen Fahrtkosten bedarf es grundsätzlich eines Nachweises in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum einen kann der Ausbildende i. d. R. nur anhand eines solchen Nachweises feststellen, ob es sich tatsächlich um eine Familienheimfahrt handelt und damit notwendige Fahrtkosten angefallen sind.
Zum anderen sind bei der Kostenerstattung Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen, die die Höhe der Kostenerstattung und damit die notwendigen Kosten maßgeblich beeinflussen können (siehe hierzu Ziffer 2.11.2). Im Gegensatz dazu könnte auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die Studierenden stets den gleichen Erstattungsbetrag erhalten sollen, denn damit wäre von Anfang an eine feste Kalkulationsgrundlage gegeben. Dadurch, dass in der Regelung des § 10a eine solche feste Kalkulationsgrundlage nicht enthalten ist und stattdessen bei der Fahrtkostenerstattung der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt wird, ist der Ausbildende jedoch berechtigt, zur Feststellung der notwendigen Kosten für die Familienheimfahrt einen Nachweis in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte von den Studierenden zu verlangen.
2.12.2 Ausschluss der Fahrtkostenerstattung
Die Erstattungspflicht nach § 10a Sätze 1 und 2 besteht nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als 4 Wochen beträgt (§ 10a Satz 3 TVSöD). Die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben nach dem einschlägigen Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes gegeben sind.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei V...