Die Jahressonderzahlung nach § 14 TVSöD hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Studierenden erbrachte Arbeitsleistung dar.
2.16.1 Anspruchsvoraussetzungen
Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Ausbildungs- und Studienverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Ausbildungs- und Studienverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig, wenn das Ausbildungs- und Studienverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet (Ausnahme: siehe nachfolgend Ziffer 2.16.5).
2.16.2 Höhe der Jahressonderzahlung
Hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung enthielt § 14 Abs. 1 bis zum 31.10.2022 insoweit eine Differenzierung zwischen Studierenden im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost, als dass im Tarifgebiet Ost ein anderer (geringerer) Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf das den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts zur Anwendung kam als im Tarifgebiet West.
Seit dem 1.11.2022 gilt im Bereich des TVSöD für die Jahressonderzahlung ein einheitlicher Bemessungssatz von 90 Prozent des den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts (§ 8 Abs. 1 und 2).
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist jeweils das für den Monat November zustehende Studienentgelt (§ 8 Abs. 1 und 2). Hierbei ist bis zum Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils auf das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 des jeweiligen Ausbildungsjahres abzustellen, in dem sich der Studierende aktuell befindet, im Übrigen ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 maßgebend. Unständige Bezügebestandteile (§ 8a) und sonstige Entgelte (§ 8b) bleiben unberücksichtigt.
2.16.3 Kürzung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVSöD genannten Entgelte, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.
Ferner unterbleibt eine Minderung
- für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Studienentgelt erhalten haben,
- für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Während also Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Die Studierende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2021 für die Zeit vom 8.8.2021 bis zum 11.6.2022 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2021 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2022 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.
In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt. In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TVSöD nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.
2.16.4 Zahlungszeitpunkt
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrags zu einem früheren Zeitpunkt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVSöD kann der Ausbildende Gebrauch machen, er muss es aber nicht.
2.16.5 Anspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
2.16.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung
Besteht das Ausbildungs- und Studienverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Studierenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 14 Abs. 4 TVSöD dann, wenn der Studierende im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang in ein Beschäftigungsverhältnis übernom...