Die Rückzahlungsgrundsätze betreffen – wie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Rückzahlungsklauseln gefordert – sämtlich Fallkonstellationen, bei denen der Auslösungsgrund der Rückzahlungspflicht ein Ereignis ist, welches in die Risikosphäre der Studierenden fällt:
- Endgültiges Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen (a),
- Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist (b),
- Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen (c),
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten 5 Jahre seines Bestehens (d).
2.21.2.1.1 Zu § 18 Abs. 2 Buchst. a
§ 18 Abs. 2 Buchst. a setzt das "endgültige Nichtbestehen" einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung voraus. Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie im letzten nach der maßgebenden Prüfungs(-verfahrens)ordnung zur Verfügung stehenden Prüfungsversuch nicht bestanden wird. Während sich das endgültige Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung noch einfach feststellen lässt, ist es weitaus schwieriger zu bewerten, ob der Studierende es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen Abschluss des dualen Studiums im Rahmen des Möglichen zielstrebig zu verfolgen. Lässt sich den Leistungsübersichten und Leistungsnachweisen entnehmen, dass der Studierende sich mit der notwendigen Hingabe seiner Ausbildung ernsthaft gewidmet hat, aber aufgrund beschränkter intellektueller Fähigkeiten nicht in der Lage war, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, kann ihm eine Erfolglosigkeit nicht zugerechnet werden. Anders liegt der Fall aber, wenn der Studierende aufgrund seiner Intelligenz objektiv in der Lage gewesen wäre, die notwendige Ausbildungs- oder Studienprüfung zu bestehen, jedoch wegen ungenügender Vorbereitung oder anderer in seiner Person liegender Ablenkungen die Prüfung nicht ablegen konnte.
2.21.2.1.2 Zu § 18 Abs. 2 Buchst. b
Nicht jede vorzeitige Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit hat eine Rückzahlungspflicht des Studierenden zur Folge. Vielmehr ist eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. § 18 Abs. 2 Buchst. b knüpft die Rückzahlungspflicht an die vorzeitige Beendigung durch eine Kündigung des Ausbildenden, der ein vom Studierenden zu vertretender Grund zugrunde liegt, oder die Rückzahlungspflicht wird durch eine Eigenkündigung des Studierenden nach Ende der Probezeit ausgelöst, die nicht durch einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist.
Kündigung des Ausbildenden aus einem von dem Studierenden zu vertretenden Grund
In der 1. Variante des § 18 Abs. 2 Buchst. b wird die Rückzahlungspflicht nur dadurch ausgelöst, dass der Studierende dem Ausbildenden Veranlassung gibt, das Ausbildungs- und Studienverhältnis zu kündigen. Der Studierende muss sozusagen das Ende des Ausbildungs- und Studienverhältnisses "zu vertreten" haben. "Vertretenmüssen" ist nach § 276 BGB Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach diesem Verständnis sind also Gründe notwendig, die vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls aber vorwerfbar, vom Studierenden herbeigeführt worden sind. Zu beachten ist, dass der Ausbildende das Vertragsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund kündigen kann (§ 3 Abs. 2 TVSöD). Dies bedeutet, dass der von dem Studierenden zu vertretende Grund die Schwelle zum wichtigen Grund erreichen muss. Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann der Ausbildende das Vertragsverhältnis nicht wirksam kündigen, die Rückzahlungspflicht wird nicht ausgelöst.
Mit der pauschalen Behauptung, der Studierende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Abschlussprüfung versagen, kann ein Ausbilder das Ausbildungs- und Studienverhältnis nicht fristlos beenden. Vorherige schlechte Leistungen kommen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses vielmehr nur in Betracht, wenn feststeht, dass aufgrund der aufgetretenen Ausbildungslücken das Bestehen der Ausbildungs...