Das Recht der ordentlichen Kündigung steht nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b TVSöD nur dem Studierenden zu. Ein die Kündigung des Studierenden rechtfertigender Grund kann z. B. die Aufgabe des Studiums bzw. die Aufnahme einer neuen Ausbildung sein.

Für die Berechnung der 4-wöchigen Kündigungsfrist gelten die §§ 186ff. BGB. Da sich der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht[1], kann der Studierende die Kündigungsfrist auch überschreiten und sich deshalb vorzeitig mit einer längeren als der Frist von 4 Wochen aus dem Vertragsverhältnis lösen.[2]

Die nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (vgl. § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 PflBG).

 
Hinweis

Beinhaltet der betriebliche Ausbildungsteil des dualen Studienganges die Geltung des BBiG und wird das Ausbildungs- und Studienverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, so kann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG der Ausbildende oder der dual Studierende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG macht hiervon für den dual Studierenden insofern eine ausdrückliche Ausnahme, als dieser jederzeit unbelastet die Möglichkeit haben soll, seinen Ausbildungsberuf zu wechseln oder die Berufsausbildung ganz aufzugeben. In diesen Fällen trifft den Studierenden keine derartige Zahlungsverpflichtung. Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, erlischt der Schadensersatzanspruch (§ 23 Abs. 2 BBiG).

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