Der Studierende hat nach § 5 Abs. 1 TVSöD in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. Dies führt bei Geltung des TVöD dazu, dass der Studierende über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren hat; an die Schweigepflicht bleibt der Studierende auch über die Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (vgl. § 3 Abs. 1 TVöD).

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