Angesichts teilweise unterschiedlicher tarifvertraglicher Ausgangsregelungen für den Bereich der Auszubildenden sind für Studierende im Bereich des Bundes mit den Absätzen 1, 3 und 5 sowie für Studierende im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA mit den Absätzen 2, 4 und 6 jeweils eigenständige Regelungen vereinbart worden. Dabei betreffen die Absätze 1 bis 4 Studierende mit einer integrierten BBiG-Ausbildung (Bereich Bund: Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a; Bereich VKA: § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e), die Absätze 5 und 6 hingegen nur Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil –.
Anzumerken ist, dass die Regelungen des § 8b TVSöD den Regelungen des § 8b TVAöD – Besonderer Teil BBiG – bzw. § 8 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – entsprechen und sowohl für den Ausbildungsteil als auch für die berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden im Rahmen des Studienteils gelten.
2.9.1 Zulagen für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten
Bei den in § 8b Abs. 1 und 2 TVSöD genannten Zulagen, die für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O vereinbart sind, handelt es sich um Zulagen für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten. Soweit Studierende die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen erfüllen, können ihnen 50 % der Zulagen gewährt werden.
Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.
Die Abs. 1 und 2 räumen dem Studierenden keinen Anspruch auf die Zulagen ein, denn mit der Formulierung "können" haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Die Entscheidung muss der Ausbildende nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 315 BGB treffen. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Ausbildende bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 8b Abs. 1, 2 TVSöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach § 8b Abs. 1, 2 TVSöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.
2.9.2 Erschwerniszuschläge
Werden Studierende im Bereich des Bundes im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt, für die Beschäftigten, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten (vgl.§ 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD), nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann ihnen auf der Grundlage des § 8b Abs. 3 TVSöD im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10 EUR gezahlt werden.
Entsprechendes gilt für Studierende, die in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, allerdings bezogen auf die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 1. bzw. 2. Spiegelstrich TVÜ-VKA den Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD zustehenden Erschwerniszuschläge (§ 8 Abs. 4 TVSöD).
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Voraussetzung "in erheblichem Umfang" verständigt, ohne konkret ein bestimmtes zeitliches Ausmaß vorzugeben. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist ergänzend vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Nach dem Duden (Deutsches Universal Wörterbuch A–Z) wird das Wort "erheblich" i. S. v. "beträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" erläutert. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Arbeiten durch die Berührung mit er...