ArbG Siegburg, Urteil v. 2.8.2018, 1 Ca 1987/17
Eine Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte, die der Arbeitgeber übernommen hat und die auch für den Fall vereinbart worden ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, ist i. d. R. unwirksam.
Sachverhalt
Die Beklagte, die eine Pflegeeinrichtung betreibt, warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, welche zunächst vor ihrem Einsatz einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Hierfür übernahm die Beklagte sämtliche Kosten. Der Kläger, philippinischer Staatsangehöriger, schloss mit der Beklagten jedoch einen Darlehensvertrag über 12.900 EUR, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 EUR zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger erhielt schließlich einen Arbeitsplatz als Pfleger. Er arbeitete 10 Stunden pro Woche und bekam hierfür 530 EUR brutto. Zudem gab es sog. "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und dadurch lernen sollte. Der Kläger begehrte nun die Bezahlung der "Schattendienste"; er begründete dies damit, dass er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Nachdem die Beklagte dies bestritt, stellte er die Arbeit ein. Daraufhin erhob die Beklagte Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.
Die Entscheidung
Sowohl die Klage auf Lohnzahlung als auch die Widerklage auf Darlehensrückzahlung hatten vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Gericht begründete dies zum einen damit, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hatte.
Die Widerklage war nicht erfolgreich, da der Darlehensvertag unwirksam war. Das Gericht führte hierzu aus, dass ein wie hier geschlossener Vertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Er entspreche insbesondere nicht den Maßstäben, die das BAG an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stelle; denn danach sei eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, i. d. R. unwirksam (BAG, Urteil v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07). Des Weiteren war die zu zahlende Summe nicht nach den einzelnen Posten aufgeschlüsselt und somit eine genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Solche Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führten jedoch ebenfalls grds. zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.