Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbildungskosten. Rückzahlung. Lohnkosten
Leitsatz (redaktionell)
Zu den erstattungsfähigen Kosten einer Aus- oder Weiterbildung zählen auch die Lohnkosten. Ob Lohnkosten im konkreten Fall zurückzuzahlen sind, ergibt sich allein aus der zwischen den Parteien getroffenen ggf. auszulegenden Vereinbarung, die vor Beginn der Maßnahme beschlossen sein muss. Die Vereinbarung muss klare und eindeutige Regelungen enthalten, welche Ausbildungskosten der Arbeitgeber übernimmt und ob, und in welchem Umfang, wann und unter welchen Voraussetzungen sie vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 8 Ca 5411/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2004, Aktenzeichen: 8 Ca 5411/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob die Beklagte – als Teil der zwischen ihnen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme getroffenen Vereinbarung – verpflichtet ist, die aufgrund der Freistellung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme entstandenen Lohnkosten an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Beklagte war dort seit dem 1.11.2002 zu einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 2.862,– brutto als examinierte Krankenschwester / verantwortliche Pflegekraft beschäftigt. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 16.9.2002 trafen die Parteien im Wortlaut folgende Vereinbarung:
„Frau A (Beklagte) nimmt an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Leitung eines ambulanten Pflegedienstes (= 460 Stunden) teil, der von Frau B (Klägerin) finanziert wird. Nach Beendigung der Weiterbildung verpflichtet sich Frau A. für drei Jahre im ambulanten Pflegedienst A zu arbeiten. Sollte das Arbeitsverhältnis vorher enden, verpflichtet sich Frau A die entstandenen Kosten an B zurückzuzahlen.”
Die Beklagte nahm im Zeitraum vom 7.4.2003 bis 31.3.2004 mit Erfolg an der Weiterbildungsmaßnahme teil. Mit Schreiben vom 11.3.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.4.2004, nachdem ein konkurrierender ambulanter Pflegedienst ihr ein finanziell besseres Angebot für eine Tätigkeit als Pflegedienstleiterin (PDL) unterbreitet hatte. Am 26.3.2004 vereinbarten die Parteien die vorzeitige Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 15.4.2004. Mit Schreiben vom selben Tage verlangte die Klägerin, gestützt auf Ziffer 5 der Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, von der Beklagten die Rückzahlung der Weiterbildungskosten in Höhe von insgesamt EUR 8.494,20. Sie verteilten sich auf die reinen Lehrgangskosten (EUR 1.344,–) und die Lohnkosten für die Freistellung zur Teilnahme an der Maßnahme (EUR 7.150,–). Die Beklagte lehnte jede Zahlung ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien individuell ausgehandelte Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam und umfasse neben den Lehrgangskosten auch die Lohnkosten für die Freistellung der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 8.494,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den gesamten Nebenabreden um eine vorformulierte Vereinbarung, die der AGB-Kontrolle unterliege. Im Ergebnis erweise sich die Rückzahlungsvereinbarung dabei als unwirksam, weil sie keine reduzierende Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung je nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe und die Ausdehnung der Rückzahlungsverpflichtung auf die Lohnkosten sich aus ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit ergebe. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung umfasse die Rückzahlungsverpflichtung lediglich die reinen Lehrgangskosten.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14.12.2004 (Az.: 8 Ca 5411/04) die Beklagte zur Zahlung der Lehrgangskosten in Höhe von EUR 1.344,– nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass es sich bei Ziffer 5 der Nebenabrede nicht um einen der AGB-Kontrolle unterliegenden Vertrag, sondern eine individuelle Absprache handelt. Die Rückzahlungsvereinbarung hat es grundsätzlich als wirksam angesehen. Darüber hinaus ist es durch Auslegung der Vereinbarung zum Ergebnis gelangt, dass die darin begründete Verpflichtung zur Rückzahlung lediglich die tatsächlichen Lehrgangskosten, nicht aber die Lohnkosten für die Freistellung zur Teilnahme an der Maßnahme umfasse. Die von den Parteien gewählten Formulierungen sprächen dafür, dass sich die entstandenen Kosten nur auf die Lehrgangskosten beziehen. Das zeige sich auch darin, dass die Vereinbarung keine Freistellung der Beklagten regele. Auch gebe es sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung darauf gerichtet gewesen sei, dass di...