Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegedienstleitung. Fortbildungskosten. Rückzahlungsvereinbarung. Darlegungspflicht. Bindungsdauer. Kündigung. Eigenkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Auch im Arbeitsverhältnis können Vereinbarungen abgeschlossen werden, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zu verbleiben und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildungskosten zu erstatten. Da solche Zahlungsverpflichtungen eines Arbeitnehmers dessen Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen können, ist eine Interessenabwägung zwischen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberinteressen vorzunehmen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 18.02.2002; Aktenzeichen 2 Ca 3337 d/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2002 – 2 Ca 3337 d/01 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.150,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2001 bis 31.12.2001 und ab dem 01.01.2002 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die anteilige Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 18.02.2002 verwiesen, gegen das die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt sie vor, sie sei erstmals in der Verhandlung vom 18.02.2002 auf die Termine der Weiterbildungsvereinbarung und der Rückzahlungsvereinbarung angesprochen worden. Zu dieser Zeit sei es für sie schwierig gewesen, die mündlich getroffene Rückzahlungsvereinbarung zeitlich einzuordnen. Sie habe nach der erstinstanzlichen streitigen Verhandlung noch einmal anhand ihres Kalenders und anderer Merksachverhalte recherchiert und mit der Mitarbeiterin vom Caritasverband telefoniert. Der Weiterbildungsvertrag sei von der Beklagten mit Sicherheit nicht 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn, 11.07.2000, unterzeichnet worden. Zuerst sei mündlich die Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Anschließend sei der Weiterbildungsvertrag an den Caritasverband unterzeichnet zurückgesandt worden. Die übrigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung seien erfüllt. Die Weiterbildung habe dazu geführt, dass die Beklagte hauptamtlich als Pflegedienstleitung auch bei anderen Arbeitnehmern eingesetzt werden könne. Das Gehalt als Pflegedienstleitung liege regelmäßig deutlich höher als das einer Krankenschwester, die diese Weiterbildung nicht absolviert habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2002 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.917,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 16.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die Unterzeichnung des Vertrags mit der Caritas habe zeitlich vor der behaupteten Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung stattgefunden. Auf den genauen Zeitpunkt der Unterzeichnung komme es nicht an. Jedenfalls habe eine Drucksituation vorgelegen, da sie, die Beklagte, die Hälfte der Ausbildungskosten an den Caritasverband hätte zahlen müssen, wenn sie sich entschlossen hätte, vom Weiterbildungsvertrag zurückzutreten. Die so zustande gekommene Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung seien nicht gegeben. Die Teilnahme an dem Weiterbildungslehrgang habe allein im Interesse der Klägerin gelegen. Die Beklagte habe durch den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs weder eine höhere berufliche Qualifikation noch wirtschaftliche Vorteile in Form einer Gehaltserhöhung erlangt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Rückzahlung von 1.150,41 EUR.
Nach dem Sach- und Streitstand zweiter Instanz ist davon auszugehen, dass der Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung als solcher jedenfalls in zweiter Instanz unstreitig ist. Dies ergibt sich aus der Argumentation der Beklagten in der Berufungserwiderung, die in erster Linie darauf abstellt, dass die Vereinbarung unwirksam sei.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass auch im Arbeitsverhältnis Vereinbarungen abgeschlossen werden können, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zu ...