Arbeitnehmerin muss Fortbildungskosten zurückzahlen
Von einer Weiterbildung der Mitarbeitenden profitiert in der Regel auch der Arbeitgeber. Deshalb übernehmen viele Unternehmen die - oftmals sehr hohen - Kosten hierfür. Rückzahlungsvereinbarungen sollen dem Arbeitgeber garantieren, dass Mitarbeitende die Fortbildungskosten übernehmen müssen, falls sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, die Fortbildung abbrechen oder eine Prüfung nicht bestehen. Über die Zulässigkeit der Rückzahlungsklauseln haben dann oftmals die Gerichte zu entscheiden - so auch im konkreten Fall das LAG Niedersachsen.
Nach Kündigung: Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten zurück
Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit 2013 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2019 beantragte sie eine Fortbildungsmaßnahme: Von 2020 bis 2022 wollte sie am Angestelltenlehrgang zur Ersten Verwaltungsprüfung bei einem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung teilnehmen. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zu einer bezahlten Freistellung, der Übernahme der Fortbildungs- und Prüfungsgebühren sowie einer Reisekostenvergütung.
Im Januar 2021 kündigte die Arbeitnehmerin. Im Anschluss fand sie eine Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, weshalb sie nach eigener Aussage kein weiteres Interesse an der Fortbildung mehr hatte und der Arbeitgeber diese für sie beendete.
Rückzahlung aufgrund wirksamer Rückzahlungsklausel?
Vertraglich vereinbart wurde vorab mit vorformulierten Vertragsbedingungen eine Rückzahlung der angefallenen Fortbildungskosten, falls die Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch oder selbstverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Fortbildung ausscheidet oder die Prüfung nicht ablegt. Eine Rückzahlung wurde damit ausgeschlossen, falls der jeweilige Grund in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.
Der Arbeitgeber verlangte nach der Kündigung und dem Abbruch der Fortbildung die bis dato entstandenen Fortbildungskosten in Höhe von 4.936,60 Euro. Die Arbeitnehmerin verweigerte die Rückzahlung, da sie die Kenntnisse bei ihrem neuen Arbeitgeber nicht mehr benötige. Auch habe sie nicht selbstverschuldet, sondern wegen Mobbing kündigen müssen. Die Klausel sei weiterhin nicht konkret genug und die Kosten nicht exakt aufgelistet.
LAG Niedersachsen: Wirksame Rückzahlungsverpflichtung
Das LAG Niedersachsen entschied, dass die Mitarbeiterin zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Derartige Klauseln seien grundsätzlich zulässig, stellte das Gericht fest. Die Rückzahlungsklausel halte auch der AGB-Prüfung stand. Danach muss die Klausel klar formuliert, bestimmt und transparent sein, sodass dem oder der Arbeitnehmenden deutlich wird, was "auf ihn/sie zukommt". Der Arbeitgeber müsse die Kosten nicht vorab exakt auflisten, eine ungefähre Größenordnung müsse aber aufgezeigt werden.
Vorliegend seien die möglichen Kosten für die Arbeitnehmerin klar erkennbar gewesen. Das Gericht hielt die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel auch inhaltlich für erfüllt. Dabei stützte es sich auf die Variante, dass die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch aus der Fortbildung ausgeschieden sei. Diese sei spezieller, da das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht zwingend den Abbruch der Fortbildung bedeute.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Oktober 2022, Az: 8 Sa 123/22
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