Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband – der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bzw. einem kommunalen Arbeitgeberverband, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) angehört –, so ist der Arbeitgeber im Verhältnis zu den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden (§ 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz – TVG). Im Verhältnis zu den Nichtgewerkschaftsmitgliedern findet der BAT regelmäßig aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Will der Arbeitgeber sich konsequent aus einem leistungsfeindlichen Tarif, wie z. B. dem BAT, lösen, so besteht die Möglichkeit, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes.
Mit einer Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, nicht jedoch ohne weiteres die Tarifbindung:
Fortgeltung der Tarifgebundenheit nach Verbandsaustritt
Nach § 3 Abs. 3 TVG erlischt die Tarifgebundenheit nicht automatisch mit dem Verbandsaustritt. Die Vorschrift ordnet an, dass die normative Tarifbindung solange fortgilt, "bis der Tarifvertrag endet".
Für Arbeitnehmer, die erst nach dem Austritt aus dem Verband angestellt werden, gilt der Tarifvertrag nach herrschender Meinung in vollem Umfang.
Streitig und vom BAG noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann die Beendigung des Tarifvertrages eintritt. Das BAG hat jedoch angedeutet, dass aus Gründen der Rechtsklarheit jede Änderung eines Tarifvertrages – auch eine nur geringfügige Änderung – als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG anzusehen ist.
Wird der Tarifvertrag nicht geändert, so reicht nach zutreffender Ansicht die Kündigungsmöglichkeit zur Beendigung des Tarifvertrages, eine tatsächliche Kündigung muss nicht erfolgen.
Kündigt der Arbeitgeber seine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband, so besteht die Tarifgebundenheit fort, bis der Tarifvertrag endet. Der Manteltarifvertrag des BAT kann nach § 74 Abs. 2 zwar jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vergütungstarifvertrag, der die Höhe der Vergütung regelt, ist jedoch erst zum 31.1.2005 kündbar. Solange besteht normative Bindung an den Vergütungstarifvertrag.
Die normative Fortgeltung des Tarifvertrages kann nur durch Abschluss eines Firmen-/Haustarifvertrages oder Beitritt zu einem anderen Arbeitgeberverband – und damit Bindung an einen anderen Flächentarifvertrag – verhindert werden. Einzelheiten hierzu unter Ablösung des BAT, Möglichkeiten und Grenzen.
Nachwirkung nach Wegfall der Tarifgebundenheit
Das Ende der normativen Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages gegenstandslos werden. An die Phase der Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit schließt sich noch die Phase der sog. "Nachwirkung" gemäß § 4 Abs. 5 TVG an.
Der Tarifvertrag behält seine unmittelbare, verliert aber seine zwingende Wirkung.
Der Nachwirkung dauert fort, bis die tariflichen Regelungen durch eine "andere Abmachung" beseitigt werden. Der nachwirkende Tarifvertrag kann – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – abgeändert werden
- durch einen anderen Tarifvertrag (z. B. bei Eintritt in einen anderen Arbeitgeberverband),
- durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen,
- durch einzelvertragliche Abreden (Vertragsänderungen) oder
- durch Änderungskündigung.
Die Mitarbeiter nehmen ab Beginn der Nachwirkungsphase nicht mehr an den Tarifänderungen teil. Über die Nachwirkung wird nur die Geltung des Tarifvertrages mit dem Zustand gesichert, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestand , sog. statische Weitergeltung. § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich darauf, den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der beim Eintritt der Nachwirkung bestanden hat. Insbesondere wird also die Vergütung eingefroren auf dem Stand zur Zeit der Beendigung des Tarifvertrages.
Dynamische Bestimmungen, die erst im Nachwirkungszeitraum wirksam werden, sind jedoch während der Nachwirkungsphase zu beachten, sofern es sich um eine in sich geschlossene Tarifregelung handelt, die Inhalt der nachwirkenden Tarifnorm ist und für die es auf nichts weiter als den Zeitablauf ankommt.
So haben die Mitarbeiter in der Nachwirkungsphase auch Anspruch auf Leistungen, die erst während der Nachwirkung entstehen. Sieht der Tarifvertrag aufschiebend bedingte Ansprüche vor, für deren Entstehen z. B. nur das Erreichen des für die nächste Stufe vorgesehenen Alters erforderlich ist, so sind diese Ansprüche auch während der Phase der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG zu erfüllen.
Auch nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband haben die Mitarbeiter Anspruch auf Alterssteigerungen in der Grundvergütung nach den Bestimmungen des BAT. Dies gilt so lange, bis die Regelungen des BAT durch eine andere Abmachung abgelöst werden.
Nach dem Urteil des BAG vom 27.9.2001 ist eine Änderungskündigung zur Entgeltre...