Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt der bisherige Tarifvertrag weiter, eingefroren auf dem Stand der Übernahme mit einer Veränderungssperre von einem Jahr. Die Bindung an den Tarifvertrag ist lediglich schuldrechtlicher Natur, so als sei die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart.
Die Mitarbeiter nehmen zukünftig nicht mehr an den Tarifänderungen teil. Über § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wird nur die Geltung des Tarifvertrages mit dem Zustand gesichert, der zum Übernahmezeitpunkt bestand, sog. statische Weitergeltung. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich darauf, den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestanden hat. Insbesondere wird also die Vergütung eingefroren auf dem Stand zur Zeit der Beendigung des Tarifvertrages.
Bereits vereinbarte Tariferhöhungen bis zum 31. Januar 2005 müssen vollzogen werden, so auch die Einmalzahlung im November 2004.
Dynamische Bestimmungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Auslagerung wirksam werden, sind jedoch zukünftig zu berücksichtigen. Eine in sich geschlossene Regelung des Tarifvertrages, die bereits vereinbart ist und nur vom Zeitablauf abhängt, muss vollzogen werden.
So haben die Mitarbeiter auch nach Auslagerung Anspruch auf Leistungen, die erst während der Nachwirkung entstehen. Sieht der Tarifvertrag aufschiebend bedingte Ansprüche vor, für deren Entstehen z. B. nur das Erreichen des für die nächste Stufe vorgesehenen Alters erforderlich ist, so sind diese Ansprüche auch während der Phase der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG zu erfüllen.
Konkret bedeutet dies, dass den übernommenen Mitarbeitern die Ansprüche auf Alterssteigerungen aus dem BAT erhalten bleiben. Das Gleiche gilt für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege, selbst hinsichtlich eines später übernommenen Tätigkeitsbereiches.
Dies gilt so lange, bis die Regelungen des BAT durch eine andere Abmachung – einverständliche Vertragsänderung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – abgelöst werden.
Treten Arbeitnehmer erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Einrichtung ein, so werden sie von der Nachwirkung des Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht erfasst . Mit in dieser Phase neu eintretenden Mitarbeitern können demnach von vornherein vom Tarifvertrag abweichende Regelungen arbeitsvertraglich vereinbart werden.