Übertragung auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber

Übersteigt die Anzahl der auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber übertragenen Arbeitnehmer 10 % der pflichtversicherten Arbeitnehmer des Beteiligten, so hat die VBL ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Damit würde der "Gesamt-Gegenwert" gemäß § 23 Abs. 2 VBLS zu zahlen sein. Dies ist rechtlich betrachtet das Risiko einer solchen Ausgründung. Tatsächlich ist das wirtschaftliche Risiko wegen § 22 Abs. 3 Satz 4 VBLS und der Verwaltungspraxis der VBL deutlich geringer. Eine Kündigung kann und wird in aller Regel nämlich unterbleiben, "wenn sich der Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten den anteiligen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 VBLS zu zahlen". Für eine überschlägige Berechnung können dabei die in Ziff. 1.1.1 aufgeführten Durchschnittswerte zugrunde gelegt und auf die ausgliedernde Einheit angewandt werden. Der Teil-Gegenwert ergibt sich dann aus dem Anteil der Pflichtversicherten der ausgegründeten zur ausgründenden Einheit.

Hinsichtlich der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer nach dem Kassenwechsel gelten die Ausführungen unter Ausgründungen unterhalb der sog Wesentlichkeitsgrenze dort "Alternative Zusatzversorgungskasse (ZVK) mit einem kapitalgedeckten Abrechnungsverband II" entsprechend, d. h. eine Rechtsgrundlage für eine Eigenbeteiligung muss nach einem Kassenwechsel erst tarifvertraglich vereinbart werden.

In der Praxis haben Ausgründungen oberhalb der Wesentlichkeitsgrenze auf einen nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber wegen der Höhe der zu leistenden Gegenwertzahlung keine große Bedeutung. Finden solche Ausgründungen dennoch statt, so steht nicht mehr eine mögliche Reduzierung der Kosten der Zusatzversorgung bzw. der "Kosten der VBL" im Mittelpunkt. Um die Zahlung einer Teil-Gegenwertforderung zu umgehen, wird in diesen Fällen zumeist eine neue Beteiligungsvereinbarung der ausgegründeten Einheit (GmbH) mit der VBL abgeschlossen (Ausgründungen oberhalb der sog Wesentlichkeitsgrenze dort "Neu-Begründung eines Beteiligungsverhältnisses durch die ausgegründete Einheit"). Die an die VBL abzuführenden Umlagen und Sanierungsgelder bleiben dann in ihrer Gesamtheit unverändert, teilen sich nach der Ausgründung nur zwischen der ausgründenden und der ausgegründeten Einheit auf.

Neu-Begründung eines Beteiligungsverhältnisses durch die ausgegründete Einheit

Übersteigt die Anzahl der durch die Ausgründung/Privatisierung übertragenen Arbeitnehmer 10 % der Pflichtversicherten, so kann die Zahlung hoher Ausgleichsbeträge ("Gegenwerte") dadurch vermieden werden, dass die neu gegründete Einheit bei der VBL eine Beteiligungsvereinbarung abschließt.[1] Die Beteiligung von juristischen Personen des Privatrechts ist bei der VBL seit 1996 ermöglicht worden.

  • Ist die juristische Person des Privatrechts ordentliches Mitglied eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes[2], so ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Es genügt die Bestätigung des Verbandes, dass die Mitgliedschaft beantragt wurde und einer Aufnahme in den Verband keine Hindernisse entgegenstehen. Die VBL gewährt den Versicherungsschutz bereits für die Übergangszeit, in der die Aufnahme in den Kommunalen Arbeitgeberverband zwar angekündigt, aber eine Gremien-Entscheidung noch nicht getroffen wurde. Die endgültige Beteiligungsvereinbarung mit der VBL kann dann rückwirkend abgeschlossen werden, sobald die Gremien-Entscheidung vorliegt. Zahlungen können bereits auf ein von der VBL genanntes Konto erfolgen oder von der ausgründenden Einheit nachträglich auf das Konto des neuen Beteiligten umgebucht werden.
  • Beteiligung bei Anwendung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes oder eines "Tarifrechts wesentlich gleichen Inhalts" sowie Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Mit juristischen Personen des Privatrechts oder sonstigen Arbeitgebern kann die VBL eine allgemeine Beteiligungsvereinbarung abschließen, wenn sie das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder ein "Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts“ anwenden. Die Anforderungen sind nicht allzu streng, die VBL hat folgende Grundsätze aufgestellt:"

    "Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts ist dann gegeben, wenn die Vergütungsregelungen im Großen und Ganzen nach Struktur und Höhe im wesentlichen mit den tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind. Wesentliche Merkmale dafür sind zum einen eine Einteilung in Vergütungsgruppen und innerhalb der Gruppen ein Stufenaufstieg. Der Stufenaufstieg muss dabei aufgrund von objektiv nachvollziehbaren, kollektivrechtlichen Kriterien erfolgen. Nicht erforderlich ist jedoch ein Aufstieg in Abhängigkeit vom Lebensalter sowie in Abständen von jeweils zwei Jahren. Die Höhe der Vergütungen sollten im Gesamten nicht mehr als ca. 15 % nach oben oder unten von den durchschnittlichen Vergütungshöhen des öffentlichen Tarifrechts abweichen. Eine Z...

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