Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
Verlagert der Arbeitgeber Aufgaben auf einen Dritten, so kann er gemäß § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L von seinen bisher mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten verlangen, dass sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nunmehr bei dem Dritten erbringen. Diese vom Tarifvertrag als Personalgestellung bezeichnete Personalmaßnahme ermöglicht es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer einem Dritten – anders als im Falle einer Zuweisung nach Absatz 2 – auf Dauer zu überlassen (vgl. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L). Im Einzelnen ist die Personalgestellung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Es müssen Aufgaben des Beschäftigten auf einen Dritten verlagert worden sein. Dem wird in aller Regel eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zugrunde liegen, bestimmte, bisher von der Dienststelle/vom Betrieb wahrgenommene Aufgaben (z. B. Reinigungsdienst, Wartung von behördlichen Kraftfahrzeugen, Personalabrechnung) ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Zu beachten ist, dass es sich bei den auf den Dritten verlagerten Aufgaben um solche handeln muss, die bisher vom Beschäftigten erledigt worden sind. Für eine Personalgestellung kommen also nur Mitarbeiter infrage, die bisher in dem Aufgabenbereich tätig waren, der jetzt nach außen verlagert wird.
- Die Personalgestellung muss, auch wenn § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L dies nicht ausdrücklich verlangt, im dienstlichen bzw. betrieblichen oder öffentlichen Interesse liegen. Dies folgt schon daraus, dass § 4 Abs. 2 TVöD/TV-L selbst für die nur als vorübergehende Maßnahme zulässige Zuweisung zu einem Dritten ein solches Interesse verlangt (vgl. zur Auslegung dieser Voraussetzung die entsprechenden Ausführungen zur Zuweisung). Ein öffentliches Interesse wird jedoch in aller Regel schon deswegen bestehen, weil die Öffentlichkeit Wert darauf legt, dass bisher von staatlichen Stellen wahrgenommene Tätigkeiten weiterhin zuverlässig erfüllt werden.
- Der Arbeitgeber muss vom Beschäftigten verlangen, dass er künftig seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer bei dem Dritten erbringt. Es handelt sich bei diesem Verlangen des Arbeitgebers um eine einseitige Maßnahme; § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L erweitert insoweit dessen Direktionsrecht. Anders als im Fall der Zuweisung bedarf es also keiner Zustimmung des Beschäftigten.
Obwohl keine Zustimmung erforderlich ist, sollte sich die Personalverwaltung darum bemühen, das Einverständnis des Beschäftigten zu dieser einschneidenden Personalmaßnahme zu erhalten.
Die Personalgestellung ist eine auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten (Protokollnotiz Nr. 3 zu § 4 TVöD/TV-L). Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift (Verlagerung der bisher vom Beschäftigten ausgeübten Aufgaben der Dienststelle auf einen Dritten) muss es jedoch auch zulässig sein, den Beschäftigten nur für einen vorübergehenden Zeitraum der übernehmenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Zwar stünde andernfalls auch das Instrument der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD/TV-L) zur Verfügung; diese bedarf jedoch der Zustimmung des Beschäftigten (siehe oben 2.1.2).
Die Beschäftigten unterliegen bezüglich ihrer Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Dritten; dabei besteht das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiter. Es handelt sich bei der Personalgestellung somit um eine Form der Arbeitnehmerüberlassung. § 4 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L weist darauf hin, dass die Regelung des § 613a BGB sowie die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt bleiben.
Landkreis L hat sein bisher in Form eines Eigenbetriebs geführtes Kreiskrankenhaus in eine GmbH ausgegliedert. Die im Krankenhaus beschäftigte Krankenschwester A hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH nach § 613a Abs. 1, Abs. 6 BGB widersprochen. L kann nunmehr von A gemäß § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L verlangen, dass sie ihre Aufgaben als Krankenschwester im Krankenhaus der GmbH erbringt. A bleibt also Arbeitnehmerin des Landkreises; sie unterliegt aber bezüglich ihrer Tätigkeit den Weisungen der GmbH. Der Landkreis hat jedoch auch die Möglichkeit, gegenüber A – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (§ 1 KSchG) – eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. In Betracht kommen insbesondere Vereinbarungen über das vom Dritten dem Arbeitgeber für die Überlassung zu zahlende Entgelt sowie zur Möglichkeit der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Gestellungsvertrags.