Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit, ist diese ausgeschlossen, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2025 556 EUR) übersteigt. Berufsmäßigkeit ist also nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 556 EUR nicht überschreitet. Die Arbeitsentgeltgrenze von 556 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Monats besteht.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit bedeutet in der Praxis, dass innerhalb des Jahreszeitraums nicht nur alle kurzfristigen Beschäftigungen, sondern alle Beschäftigungen, in denen das Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich überschritt, addiert werden. Bei einem Überschreiten einer der Zeitgrenzen besteht Sozialversicherungspflicht. Berufsmäßigkeit kann aber auch bestehen, wenn die Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist, wenn das Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich übersteigt. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein.
Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als sozialversicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
- Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitssuchend gemeldet sind
- Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
- Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
- Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
- Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst
Schulabgänger, die nach dem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, gelten nicht als berufsmäßig.
Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung, neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen. Für neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“ oder dem „Incoming-Freiwilligendienst“) ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen ist ebenfalls regelmäßig anzunehmen, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Schüler allgemeinbildender Schulen sind nur unter den beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme besteht in der Arbeitslosenversicherung: Selbst wenn die beschriebenen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht vorliegen, sind Schüler in jedem Fall arbeitslosenversicherungsfrei.
Studenten, die als Aushilfe beschäftigt werden, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ebenfalls sozialversicherungsfrei.
Geringfügigkeit vor Werkstudentenstatus
Werden Studenten beschäftigt, gelten nicht unbedingt die besonderen Regelungen (Werkstudentenregelungen) für Studenten. Vielmehr ist bei jeder Beschäftigung vorrangig zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung erfüllt.
Erfüllt die Beschäftigung nicht die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung, kann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann bestehen, wenn die Beschäftigung auf die Semesterferien begrenzt ist (weitere Informationen sind dem Stichwort "Studenten, Schüler , 97") zu entnehmen.