Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Geringfügige Beschäftigung und Minijobs Tz. 5.1: Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (§ 40a Abs. 1 EStG).
3.1 Allgemeines
Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Der Pauschsteuersatz bei einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (§ 40a Abs. 1 EStG). Um Missbräuche bei der Pauschalbesteuerung zu verhindern, schreibt § 40a Abs. 4 EStG für Fälle der kurzfristigen Beschäftigung vor, dass der Arbeitslohn eine Stundenlohngrenze von 12 EUR nicht übersteigen darf.
Eine Pauschalbesteuerung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer mehreren Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgeht. In diesem Fall ist für jedes dieser Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse isoliert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns vorliegen. Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. Eine Zusammenrechnung dieser beiden Beschäftigungen findet im Steuerrecht nicht statt, sodass auch hier die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus der Teilzeitbeschäftigung besteht. Demgegenüber ist es aber grundsätzlich nicht möglich, bei ein- und demselben Arbeitgeber einer Haupt- und einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns gemäß § 40 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG ist allerdings in den Fällen möglich, in denen das Arbeitsverhältnis (wie z. B. während der Elternzeit) ruht, und während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber eingegangen wurde; der Arbeitslohn hieraus kann pauschal versteuert werden.
Zur Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen, also auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Direktversicherungsbeiträge, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben, und Gruppenunfallversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, und zwar (anders als früher) auch dann, wenn sie ihrerseits pauschal besteuert werden. Eine Ausnahme besteht lediglich noch für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG, also z. B. für mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Einhaltung der Pauschalierungsvoraussetzungen ist für den jeweiligen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum (Monat, Woche oder Tag) zu prüfen. Ist in einem oder mehreren Lohnzahlungszeiträumen die maßgebliche Lohngrenze überschritten worden, so darf für diesen Zeitraum bzw. für diese Zeiträume das Pauschalierungsverfahren nicht angewendet werden, während es für die übrigen Lohnzahlungszeiträume weiterhin möglich bleibt. Ob von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers.
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Auch eine Anrechnung auf die Jahreslohnsteuer oder bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers ist nicht möglich (§ 40 Abs. 3 Satz 4 EStG). Ebenso können Aufwendungen des Arbeitnehmers, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ist eine fehlerhafte Pauschalversteuerung für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend.
Bei der Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Pauschalbesteuerung bestehen für den Arbeitgeber 2 Möglichkeiten: Sie kann im vereinfachten Verfahren oder im Nachweisverfahren berechnet und einbehalten werden. Bei der Vereinfachungsregelung ist die Kirchenlohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nach § 40a Abs. 1 oder 2a EStG pauschal versteuert wird, nach einem ermäßigten Steuersatz zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören oder nicht. Macht der Arbeitgeber von der Nachweismöglichkeit Gebrauch, dann ist nur für die Arbeitnehmer Kirchenlohnsteuer einzubehalten, die einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, dann gilt aber für die Erhebung der Kirchenlohnsteuer der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Höhe der Kirchensteuersätze können von Bundesland zu Bundesland differieren; sie ergeben sich aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, die im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.