Grundsätzlich sollte jeder befristete Aushilfsarbeitsvertrag folgende Vereinbarungen enthalten:
die Form der Befristung:
- Befristung mit Enddatum (Zeitbefristung) bzw.
- Zweckbefristung
den Grund für die Befristung
- Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, soweit eine Neueinstellung erfolgt oder
- Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes aus der anerkannten Typologie
zusätzlich die Einteilung der SR 2 y BAT, wenn der BAT für das Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Befristete Arbeitsverträge), in
- Zeitangestellte (Nr.1 Buchst. a)
- Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr.1 Buchst. b)
- Aushilfsangestellte (Nr.1 Buchst. c).
Darüber hinaus ist es sinnvoll, standardisiert weitere Abreden aufzunehmen, soweit die SR 2y BAT keine Anwendung findet:
- Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts
Vereinbarung einer Probezeit bei längerer Befristungsdauer.
Schließlich sollte in allen Verträgen geregelt sein
- die Vereinbarung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für Verlängerungen.
Auf die Vertragsmuster im Formularteil wird verwiesen.
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