Grundsätzlich sollte jeder befristete Arbeitsvertrag folgende Vereinbarungen enthalten (näher Befristete Arbeitsverträge mit sachlichen Grund und Befristete Arbeitsverträge nach der SR 2y BAT):

  1. die Form der Befristung:

    - Befristung mit Enddatum (Zeitbefristung) bzw.

    - Zweckbefristung

  2. den Grund für die Befristung

    - Befristung nach "§ 14 Abs.2 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG" oder

    - Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes aus der anerkannten Typologie

  3. zusätzlich die Einteilung der SR 2y BAT - soweit eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht vorliegt - in

    • Zeitangestellte (Nr. 1 Buchst. a)
    • Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 Buchst. b)
    • Aushilfsangestellte (Nr. 1 Buchst. c).

    Darüber hinaus ist es sinnvoll, standardisiert weitere Abreden aufzunehmen, soweit die SR 2y BAT keine Anwendung findet:

  4. Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts
  5. Vereinbarung einer Probezeit bei längerer Befristungsdauer.

    Schließlich sollte in allen Verträgen geregelt sein

  6. die Vereinbarung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für Verlängerungen.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des befristeten Vertrags nach den auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen üblichen Vereinbarungen.

Auf die Vertragsmuster im Formularteil wird verwiesen.

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