Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, also auch in Fällen der Altersteilzeit in der Freistellungsphase, bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
3.1.1.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit aller Beschäftigungsverhältnisse.
Frau Neumann arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem |
1.9. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
270 EUR |
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beim Arbeitgeber B seit dem |
2.11. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
150 EUR |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist vom 1.9. bis 1.11. kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei.
Vom 2.11. an ergibt die Addition der Arbeitsentgelte 420 EUR; deshalb sind beide Beschäftigungen von diesem Zeitpunkt an kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Eine Addition der Arbeitsentgelte ist nur möglich, wenn es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Treffen also geringfügig entlohnte mit kurzfristigen Beschäftigungen (siehe dazu "Kurzfristige Beschäftigung") zusammen, so sind die Arbeitsentgelte nicht zusammenzurechnen.
Frau Herzog arbeitet beim Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR (Dauerbeschäftigung). Am 1.7. nimmt sie zusätzlich eine bis zum 20.8. befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet sie für ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR.
Frau Herzog bleibt auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 20.8. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist.
3.1.1.2 Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnte Beschäftigung
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet eine Zusammenrechnung nicht statt, sodass die geringfügig entlohnte Beschäftigung - anders als nach dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht - in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III).
Frau Kohl arbeitet regelmäßig
beim Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
1.800 EUR |
beim Arbeitgeber B für ein monatliches Arbeitsentgelt von |
300 EUR |
Frau Kohl ist in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung findet nicht statt.
Werden hingegen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, sodass diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI). In diesen Fällen besteht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben (§ 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III).
Frau Herzog arbeitet regelmäßig
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR
seit 1.6.2004 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR
seit 1.8.2004 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR
Frau Herzog unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ...