Wird die Entgeltgrenze (monatlich 400 EUR) für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten, kann die Beschäftigung dennoch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründen, wenn diese die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres entweder auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Kalenderjahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Kurzfristigkeit besteht allerdings nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet.
3.2.1 Zusammenrechnung
Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, d. h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
Frau Monika Neumann übt ein im Voraus befristetes Arbeitsverhältnis vom 10.9. bis 19.10. aus. Sie arbeitet an 5 Tagen in der Woche.
In der Vergangenheit hatte sie bereits einige im Voraus befristete Aushilfsbeschäftigungen ausgeübt:
vom 9.7. bis 20.7., wöchentlich 35 Std., mtl. 970 EUR
vom 6.8. bis 24.8., wöchentlich 8 Std., mtl. 120 EUR (Pauschalbeiträge)
Anzurechnende Beschäftigungen:
vom 10.9. – 19.10. |
= |
40 Kalendertage |
vom 9.7. – 20.7. |
= |
12 Kalendertage |
insgesamt |
= |
52 Kalendertage |
= Versicherungsfreiheit
Werden Zeiten mit einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen in der Woche und Zeiten mit einer geringeren Zahl an Wochenarbeitstagen zusammengerechnet, so gilt die Grenze von 50 Arbeitstagen.
3.2.2 Überschreitung der Zeitgrenze
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich jedoch schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage. Dies allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
3.2.3 Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Da die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit in der Praxis kaum möglich ist, ist die Anwendung einer Vereinfachungsregel zulässig. Nach dieser Vereinfachungsregel liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Allerdings sind nur solche Beschäftigungen zu berücksichtigen, die mehr als geringfügig entlohnt sind. Beschäftigungen, die gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen, sind dennoch zu berücksichtigen. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, werden nur Besch...