Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen haben sich zum 1.4.2003 grundlegende Änderungen sowohl bei der Sozialversicherung als auch bei der Besteuerung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. 2002 I S. 4621) ergeben, mit dem zum einen die Geringfüigigkeitsgrenze auf 400 EUR angehoben wurde und wichtige Neuerungen bei der Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit mit einer bestehenden Hauptbeschäftigung eingetreten sind, zum anderen aber auch die bis dahin geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG wegfiel und damit das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, der unter bestimmten Voraussetzungen mit einer einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts abgeltend besteuert werden kann (§ 40a Abs. 2 EStG).
4.1.1 Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse
Nachdem die seit dem 1.4.1999 geltende Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG für Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 12% abgeführt hat, und die dann zu gewähren war, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen in der Summe positiven Einkünfte erzielt hatte, zum 1.4.2003 ersatzlos weggefallen ist, gehört das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in allen Fällen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber blieb jedoch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber bestehen und hat durch eine Absenkung des Steuersatzes auf 2% (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an Attraktivität gewonnen. Voraussetzung für die Anwendung der sog. einheitlichen Pauschsteuer ist das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV und die Entrichtung von Pauschalbeiträgen durch den Arbeitgeber in Höhe von 12% zur Rentenversicherung. Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2% pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu. Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, sich auch in diesen Fällen eine Lohnsteuerkarte des geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmers vorlegen zu lassen und den Steuerabzug gemäß dieser vorgelegten Lohnsteuerkarte durchzuführen. Dies ist auch unproblematisch, wenn z.B. Rentner oder Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, die eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorlegen können, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte keinerlei Lohnsteuerabzug stattfindet. Problematisch sind indes die Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V vorlegen müsste; in diesen Fällen könnte der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihn treffende arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gehalten sein, von der Pauschalbesteuerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, zumal die einheitliche Pauschsteuer mit 2% im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht nachgeholt werden kann und darüber hinaus der Arbeitgeber nicht gehindert ist, die einheitliche Pauschsteuer im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf diesen abzuwälzen.
Werden vom Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, weil beispielsweise das Entgelt aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 400 EUR übersteigt oder weil neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, so besteht auch künftig die Möglichkeit, die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit einem Pauschsteuersatz von 20% zu erheben (§ 40 Abs. 2a EStG). Allerdings sollte in diesen Fällen geprüft werden, ob eine individuelle Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte nicht günstiger ist.
Die bisher in § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG geregelte Stundenlohngrenze von durchschnittlich 12 EUR je Arbeitsstunde ist für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zum 1.4.2003 ersatzlos entfallen.
Der Arbeitnehmer A übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber X aus, die monatlich mit 300 EUR vergütet wird.
Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 12% und pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11% zu entrichten. Die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2 EStG in Höhe von 2% ebenfalls pauschalieren. Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus folgende Belastung:
Entgelt: |
300,00 EUR |
12 % pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung |
36,00 EUR |
11 % pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversi... |