Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit, das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit 2% einheitlich pauschal zu besteuern, keinen Gebrauch, muss der Arbeitslohn anhand der vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Steuerklassen I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind) oder III/IV (verheiratete Arbeitnehmer) ist für das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer einzubehalten. Diese Möglichkeit ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die selbst oder deren Ehegatten keine weiteren Einkünfte beziehen, beispielsweise Schüler oder Studenten. In der Lohnsteuerklasse V werden einem Arbeitnehmer bei einem Gehalt von 400 EUR demgegenüber insgesamt 51,66 EUR Lohnsteuer einbehalten, die sich in der Lohnsteuerklasse VI grundsätzlich auf 64,00 EUR Lohnsteuer erhöhen (Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Lohnsteuerbeträgen nicht an; neben der Lohnsteuer kann allerdings Kirchensteuer zu erheben sein). Diese Steuerabzugsbeträge kommen bei der Veranlagung des Arbeitnehmers (ggf. im Rahmen der Zusammenveranlagung mit dessen Ehegatten) zur Anrechnung; hierbei kann es u. U. zu einer Steuererstattung kommen.
Der im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses nicht ausgeschöpfte Tabelleneingangsfreibetrag kann darüber hinaus als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI eingetragen werden, so dass ein überhöhter Lohnsteuerabzug für das zweite Dienstverhältnis bereits während des Kalenderjahres vermieden werden kann. Voraussetzung für diesen Freibetrag ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb der Eingangsstufe der jeweiligen Lohnsteuertabelle liegt. Die Eintragung eines Freibetrags kann vom Arbeitgeber in beliebiger Höhe, höchstens jedoch bis zum jeweiligen Eingangsbetrag der jeweiligen Lohnsteuertabelle beantragt werden. Dessen Höhe lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Steuerklasse |
Allgemeine Lohnsteuertabelle (für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) |
Besondere Lohnsteuertabelle (z.B. für Beamte) |
I und IV |
10.782 EUR |
9.760 EUR |
II |
12.382 EUR |
11.068 EUR |
III |
20.416 EUR |
18.601 EUR |
V |
926 EUR |
926 EUR |
Zum Ausgleich wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe eingetragen, den der Arbeitgeber dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis hinzurechnen muss.
Die Höhe von Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag ist dann optimal gewählt, wenn bei beiden Dienstverhältnissen keine oder eine möglichst niedrige Lohnsteuer anfällt. Dies ist der Fall, wenn die Höhe des Freibetrags auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Eingangsstufe der jeweiligen Lohnsteuertabelle und dem Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis beschränkt wird.
Der Freibetrag ist nach amtlichem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Dabei sind beide Lohnsteuerkarten beizufügen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist in diesen Fällen eine Pflichtveranlagungen durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf in diesen Fällen nicht durchgeführt werden (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a EStG).